Falls demnach eine parlamentarische Mitwirkung nach obigen Grundsätzen erfolgen soll, so müsste diese eigentlich sinnvollerweise bereits bei der Anerkennung von Staaten erfolgen. In beiden Fällen handelt es sich klarerweise um Aufgaben, die zur Pflege der völkerrechtlichen Beziehungen gehören, eine Domäne, die nach Art. 102 Ziff. 8 BV dem Bundesrat zugewiesen wurde. Einziger Unterschied und - wie noch zu zeigen sein wird - vermutlich ausschlaggebender Grund für die heutige Kompetenzverteilung bei der Errichtung von Botschaften, dürften finanzielle Erwägungen sein. Die Anerkennung von Staaten ist im Gegensatz zur Errichtung von Botschaften mit keinen direkten Folgekosten verbunden.