Welches diese grossen Linien sind, das heisst die Frage nach der Grösse des dem Bundesrat überlassenen Spielraums, beantwortet die Bundesverfassung nicht klar und eindeutig. Es bleibt diesbezüglich ein wesentliches gesetzgeberisches Ermessen. Diese Interpretation der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung im Bereich der Aussenpolitik lässt sich durchaus mit den Forderungen des Parlaments vereinbaren, auch in auswärtigen Angelegenheiten vermehrt mitgestalten zu können. Seiner Funktion im Staatsgefüge entsprechend, soll das Parlament hier genau so wie in anderen Bereichen die grundlegenden Entscheide treffen, die Richtung staatlichen Handelns weisen.