Diese Befugnisse räumen der Regierung einen ausgesprochen weiten Handlungsspielraum ein. Der gesamte völkerrechtliche Verkehr[22] wird zum Beispiel ohne direkte Einflussmöglichkeiten des Parlaments durch den Bundesrat abgewickelt. Es kommt ihm in diesem Bereich «als Kollegialorgan … die Rolle des Staatsoberhauptes zu. Nur er kann gegenüber 4 ausländischen Staaten rechtsverbindliche Erklärungen abgeben»[23]. Aber auch die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss völkerrechtlicher Verträge liegt in seiner Kompetenz. d. Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Legislative