3 - die Genehmigung von Staatsverträgen vorbehältlich des in Art. 89 Abs. 3-5 BV geregelten Staatsvertragsreferendums[8] ; - Massnahmen zur Wahrung der äussern Sicherheit[9] ; - die Budgethoheit[10] ; - die Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege[11] ; - die Errichtung bleibender Beamtungen und die Bestimmung ihrer Gehalte[12] . Einzelne Befugnisse stehen dem Parlament abschliessend zu, während in andern Domänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesrat verfassungsrechtlich vorgesehen ist[13].