Die Gesamtheit der Beziehungen eines Staates nach aussen wird als auswärtige Angelegenheiten bezeichnet[3]. Diese lassen sich in drei Gruppen[4] aufgliedern: in Entscheidungen über Krieg und Frieden, die Abwicklung des völkerrechtlichen Verkehrs mit andern Staaten und schliesslich in die völkerrechtlichen Vertragsbeziehungen mit fremden Staaten. Die Führung der auswärtigen Angelegenheiten obliegt in der schweizerischen Eidgenossenschaft kraft stillschweigender Verfassungskompetenz dem Bund[5]. Damit ist jedoch noch nichts über die konkrete Aufteilung dieser Verbandskompetenz im Rahmen des Gewaltengefüges gesagt. b. Kompetenzen der Bundesversammlung