Die Errichtung dieser Botschaften ist nicht durch das Ermächtigungsgesetz vom 9. März 1967[1] abgedeckt, das dem Bundesrat die Befugnis gibt, in Staaten, welche die Unabhängigkeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes oder sie bis Ende 1970 erlangen würden, diplomatische Vertretungen zu errichten. Es stellt sich deshalb erneut die Grundsatzfrage, welche Kompetenzen dem Parlament kraft Verfassung bei der Errichtung einer diplomatischen Vertretung zukommen. Verfügt es in solchen Fällen über seine Budgetkompetenz hinaus über ein Mitwirkungsrecht und ist damit für die Errichtung der Botschaften, wie etwa im Falle der Vertretungen der Schweiz in Bangla Desh, Angola, Mozambique, Zimbabwe und den