8 BV und das VwOG begründen die Zuständigkeit des Bundesrates. - Die Eröffnung von Botschaften fällt in den dem Bundesrat übertragenen Aufgabenbereich der Wahrung der völkerrechtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft. - Organisationsrechtlich betrachtet sind die Botschaften Untereinheiten der Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst des EDA, der die Stellung eines Bundesamtes zukommt.