1 - Das Parlament hat mit dem Beamtengesetz und der Stellenplafonierung von seiner Befugnis betreffend die Errichtung ständiger Beamtungen umfassend Gebrauch gemacht. - Im Gegensatz zu früher werden die Posten der diplomatischen Missionschefs seit langem mit Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung besetzt, weshalb die Eröffnung einer Botschaft nicht zur Schaffung von Beamtungen führt. - Mangels Beständigkeit und Rechtsüberzeugung ist die zeitweilige Praxis bezüglich der parlamentarischen Mitwirkung nicht zu Gewohnheitsrecht geworden. Art. 102 Ziff. 8 BV und das VwOG begründen die Zuständigkeit des Bundesrates.