{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-56-49--_1992-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001610.pdf?ID=150001610", "Checksum": "cb93996e03e2f692d4c767fca1fca73e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direction du droit international public & Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:41", "Checksum": "ac4be5cd6a0a0ccdd6d5912cef9f2f0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r\n\n 10\nbei diesen beiden anderen skandinavischen Regierungen habe äussern\nkönnen[63]. Das Parlament scheint dieser Interpretation zugestimmt zu haben,\nda es ohne Widerspruch von der fraglichen Botschaft Kenntnis nahm.\n\nc. Nachkriegszeit\n\nAuf Art. 85 Ziff. 3 BV wurde 1920 weder in der bundesrätlichen Botschaft noch\nim Beschluss der Räte Bezug genommen[64]. Ein solcher Bezug erscheint\nerstmals 44 Jahre später in der bundesrätlichen Botschaft vom 27. November\n1964[65], wobei die Abstützung auf Art. 85 Ziff. 3 BV in keiner Weise näher\nbegründet wurde, und im darauf basierenden Bundesgesetz vom 25. Juni\n1965[66] ebenso in vier späteren Bundesgesetzen[67], die den Bundesrat\nzur Eröffnung diplomatischer Vertretungen ermächtigten. Zumindest für\ndie Zwischenkriegszeit kann von einem grundsätzlichen Beharren des\nBundesrates auf seiner Kompetenz zur Eröffnung von Botschaften gesprochen\nwerden. Die Konsultation der Räte war aus der Sicht des Bundesrates lediglich\nein freiwilliges Eingehen auf einen Wunsch der Bundesversammlung. Im\nGrunde wurde die «Praxis» vom Bundesrat auch nach dem 2. Weltkrieg nicht\nals sinnvoll und die Rechtslage als ungeklärt erachtet. Dies lässt sich auch\naus der Botschaft vom 7. Dezember 1959 herauslesen, in der er schreibt:\n«Unser Land wird jedoch in dieser Beziehung (Aufnahme diplomatischer\nBeziehungen) durch eine Schwierigkeit behindert, die, wie wir glauben, einzig\ndasteht. Währenddem nahezu in allen Staaten die Exekutivgewalt zuständig\nist, die Schaffung diplomatischer Missionen im Ausland zu beschliessen,\nbraucht es in der Schweiz (…) einen Beschluss der Eidgenössischen Räte,\nwelcher dem fakultativen Referendum unterworfen ist. Ohne hier auf das\njuristische Problem eintreten zu wollen, muss man feststellen, dass dieses\nVorgehen langwierig ist und der auf diesem Gebiete wünschbaren Elastizität\nentbehrt[68].» Wie bereits dargestellt, war im übrigen auch die Praxis bei\nnäherer Betrachtung zumindest vor 1965 nicht einheitlich und konstant.\nErst 1964 scheint sich somit explizit die Überzeugung etabliert zu haben, der\nBundesrat handle bei der Konsultation der Räte vor der Eröffnung neuer\ndiplomatischer Missionen in Ausübung einer Rechtspflicht. Der Schluss liegt\nnahe, dass diese Überzeugung auf einer Interpretation der Praxis zwischen\n1920 und 1938 beruhte, welche durch den Krieg einen fast zehnjährigen\nUnterbruch erfahren hatte, sodass die ihr zugrundeliegenden Überlegungen\nin Vergessenheit geraten zu sein schienen. Diese Vermutung wird durch den\nUmstand gestützt, dass in den einschlägigen bundesrätlichen Berichten und\nBotschaften dem allmählichen Heranreifen einer neuen Rechtsüberzeugung\nkeine verfassungsrechtlichen Überlegungen oder Diskussionen zugrunde\nlagen; vielmehr scheint der Bundesrat in der Auffassung gehandelt zu haben,\nlediglich die alte Praxis fortzuführen.\nBundesrat und Parlament erkannten die Unzweckmässigkeit des\nVorgehens, welches wegen des zeitlichen Aufwandes die Gefahr in\nsich barg, die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Landes und\ndamit dessen internationale Interessen zu gefährden[69]. Mit mehreren\nErmächtigungsgesetzen wurde deshalb dem Bundesrat die Kompetenz\nerteilt, in einer ganzen Gruppe von Staaten nach Gutdünken Botschaften\nzu eröffnen. Das Parlament ging sogar soweit, den Bundesrat 1960, 1961 und\n\n11\n1967 in generell abstrakter Form zu ermächtigen, in Staaten diplomatische\nVertretungen zu errichten, die bis zum Ende der Jahre 1960, 1963 respektive\n1970 ihre Unabhängigkeit erlangen würden[70], womit die finanzielle\nTragweite des Beschlusses endgültig nicht mehr absehbar sein konnte und\nseine Abstützung auf Art. 85 Ziff. 3 BV vollends fragwürdig wurde.\nDie Ermächtigungsgesetze laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass der\nBundesrat in der überwältigenden Mehrheit der Staaten ohne vorgängige\nBegrüssung der Räte Botschaften eröffnen kann. Seit 1967 musste er in dieser\nAngelegenheit nur noch punktuell an die Räte gelangen (so in den Fällen der\nBotschaftseröffnungen in Bangla Desh, Mozambique, Angola, Zimbabwe und\nden Vereinigten Arabischen Emiraten) während er etwa über die finanziell\nund politisch weit gewichtigere Eröffnung einer Botschaft in der einstigen DDR\naufgrund der generellen Ermächtigung durch die Räte in eigener Kompetenz\nentschied.\n\nd. Schlussfolgerungen\n\nDie Grundsatzfrage, wie Art. 85 Ziff. 3 BV richtig auszulegen ist, wurde mit\npragmatischen Zwischenlösungen umgangen. Der Bundesrat sagt dies in\nseiner Botschaft vom 7. Dezember 1959 ausdrücklich, indem er «ohne hier auf\ndas juristische Problem eintreten zu wollen» die Praxis als unzweckmässig\ndarstellte und um eine «grundsätzliche Ermächtigung» durch die Räte\nnachsucht[71].\nEine echte Mitwirkungsmöglichkeit des Parlaments fand höchstens in der\nZeit von 1948 bis 1964 statt. Vorgängig wurde das Parlament nur mehr oder\nweniger informiert und nach 1964 gab es seine Mitwirkungsmöglichkeiten\ndurch sehr weitgehende Delegationen in Ermächtigungsgesetzen ohnehin\npreis. Ob unter diesen Umständen von einem gewohnheitsrechtlichen\nMitwirkungsrecht gesprochen werden kann, erscheint sehr fraglich, da sich\neine fundierte und einheitliche Rechtsüberzeugung nicht hat herausbilden\nkönnen.\n\n5. Ergebnis\n\n"}