{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-56-49--_1992-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001610.pdf?ID=150001610", "Checksum": "cb93996e03e2f692d4c767fca1fca73e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direction du droit international public & Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:41", "Checksum": "ac4be5cd6a0a0ccdd6d5912cef9f2f0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r\n\n4. Die Mitsprachemöglichkeit der Bundesversammlung als\nGewohnheitsrecht\n\nIn diesem Kapitel soll untersucht werden, ob die Mitwirkungsmöglichkeiten\ndes Parlaments zu verfassungsmässigem Gewohnheitsrecht geworden sind.\nDies müsste angenommen werden, falls sich zeigen sollte, dass sich in den\nletzten Jahrzehnten eine überzeugende und kohärente Praxis entwickelt hat.\n\na. Die Situation bis zum Jahr 1920\n\nVor 1920 war es üblich, dass der Bundesrat allein über die Eröffnung neuer\nGesandtschaften entschied[44]. Wenn das Parlament 1920 erstmals gestützt\nauf Art. 85 Ziff. 3 BV ein Mitspracherecht beanspruchte, so geschah dies\nin einer ausserordentlichen Situation: Nach dem ersten Weltkrieg, der\nstaatlichen Neuordnung in Mitteleuropa und dem Entstehen des Völkerbundes\nhatte sich für die schweizerische Diplomatie die Notwendigkeit ergeben,\nihr bis dahin sehr kleines Vertretungsnetz[45] stark auszubauen, was\nmit einer wesentlichen Erhöhung des Personalbestandes verbunden\nwar. Zu den 14 bestehenden diplomatischen Vertretungen sollten vier\nneue hinzukommen, zwei weitere, bisher unselbständige, sollten in\nselbständige umgewandelt werden[46]. Das parlamentarische Insistieren\nauf seinen Mitsprachemöglichkeiten lässt sich insbesondere verstehen, wenn\nberücksichtigt wird, dass unmittelbar nach dem Vollmachtenregime in Volk\nund Parlament grosse Empfindlichkeiten gegen ein eigenmächtiges Handeln\ndes Bundesrates bestand[47].\nIm Jahre 1919 machte der Bundesrat in seinem Bericht an die\nBundesversammlung betreffend die Errichtung neuer schweizerischer\nGesandtschaften im Auslande[48] einen Unterschied zwischen dem\naussenpolitischen Entscheid über die Eröffnung einer Botschaft und dem\nfinanziellen Entscheid über die dazu nötigen personellen und finanziellen\nMittel. Er schrieb dazu, der von ihm gefasste Beschluss zur Errichtung der\nfraglichen Gesandtschaften sei «bereits im vergangenen Monat September\nveröffentlicht» worden und er lege ihn «nunmehr den Räten zur Gutheissung\nvor …, mit dem Ersuchen, die zu seiner Vollstreckung erforderlichen Kredite\ngewähren zu wollen»[49]. Er ersuchte mit andern Worten die Räte im Grunde\ngenommen nicht um eine Ermächtigung zur Eröffnung der Gesandtschaften,\nsondern nur um die Sprechung der erforderlichen Kredite; er verlangte einen\nNachkredit. Die eidgenössischen Räte kleideten den Kreditbeschluss dann\nallerdings in die Form einer Ermächtigung zur Errichtung der fraglichen\nGesandtschaften, wobei nur ein Teil der anbegehrten Botschaften bewilligt\n\n9\nwurde[50]. Eine genaue rechtliche Einordnung dieses Kreditbeschlusses ist\nangesichts der bundesrätlichen Botschaft und dem ungewöhnlichen Vorgehen\ndes Parlaments nicht möglich.\n\nb. Zwischenkriegszeit und bis 1945\n\nIn dieser Zeitspanne können den verschiedenen Botschaften ans Parlament\nüber die Eröffnung neuer Gesandtschaften keine Hinweise entnommen\nwerden, die die Rechtslage eindeutig klarstellen würden. Es bleibt offen, ob die\nErsuchen um Ermächtigung eher freundliches Entgegenkommen signalisieren\noder als Rechtspflicht zu interpretieren sind. So schreibt etwa der Bundesrat\nin seiner Botschaft vom 29. Januar 1925 betreffend die Umwandlung der\nGeneralkonsulate in Athen und Belgrad in Gesandtschaften: «entsprechend\ndem Wunsche der eidgenössischen Räte, es möchte über die Schaffung neuer\nGesandtschaften kein Entscheid getroffen werden, ohne dass sie in der Sache\nbegrüsst worden wären», habe er «nicht von sich aus die oben angedeuteten\nVorkehren anordnen [wollen], obwohl diese … [keine] höheren Aufwendungen\nerheischten, als die bestehenden Berufskonsulate…»[51]\nDie folgenden Botschaften in Sachen Eröffnung diplomatischer Missionen\nvon 1927[52], 1928[53], 1934[54], 1938[55] und 1939[56] liessen die Rechtslage\nim Grunde genommen ebenfalls offen. In den beiden letzteren nahm der\nBundesrat erneut Bezug auf einen «Wunsch der Bundesversammlung…,\nvor jedem Beschlusse über Schaffung neuer Gesandtschaften befragt zu\nwerden»[57], dem er «nach Möglichkeit Rechnung tragen [wolle]»[58]. Die\nletztgenannte Einschränkung in der Botschaft von 1939 über die Umwandlung\nder Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften ist gar\nals ausdrückliche Abstreitung einer Rechtspflicht seitens des Bundesrates\nauszulegen.\nDiese Deutung wird nicht zuletzt durch den Umstand gestützt, dass der\nBundesrat bei der Errichtung von Gesandtschaften in Teheran (1936),\nBudapest (1938/1946), Sofia (1937/1945), Shanghai (1932/1945), Oslo (1945)\nund Kopenhagen (1945) ohne die Ermächtigung durch das Parlament\nhandelte[59]. In all diesen Fällen ging es um die Umwandlung eines Konsulats\noder Generalkonsulats in eine Gesandtschaft. Während der Bundesrat in\nden beiden ersten Fällen ohne jegliche Konsultation der Räte entschied,\nlegte er bei den Umwandlungen der Konsulate von Shanghai, Oslo und\nKopenhagen in seiner Botschaft vom 7. September 1945[60] dem Parlament\nzumindest seine Massnahmen und seine Sicht der Rechtslage dar. Aus dieser\nBotschaft geht hervor, dass der Generalkonsul in Shanghai bereits 1932 den\ndiplomatischen Titel eines Geschäftsträgers in China erhalten und diesen\nwährend des ganzen Krieges behalten hatte; die von ihm geleitete Vertretung\nsei dagegen ein Generalkonsulat geblieben[61]. Obwohl der Bundesrat\nankündigte, dieses in eine von einem Minister geleitete Gesandtschaft\numzuwandeln[62], verzichtete das Parlament auf einen Protest oder eine\nausdrückliche Ermächtigung dazu. Bezüglich der Vertretungen in Norwegen\nund Dänemark äusserte der Bundesrat die Ansicht, die Umwandlung der\nGeneralkonsulate in eigenständige Gesandtschaften bedürfe nicht der\nErmächtigung durch das Parlament, da es sich bereits in einem früheren\nErlass zur Akkreditierung des schweizerischen Geschäftsträgers in Stockholm\n\n"}