{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-56-49--_1992-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001610.pdf?ID=150001610", "Checksum": "cb93996e03e2f692d4c767fca1fca73e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direction du droit international public & Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:41", "Checksum": "ac4be5cd6a0a0ccdd6d5912cef9f2f0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r\n\n 6\nbesonderen Beschluss der Bundesversammlung bewilligt werden muss; die\nBundesversammlung darf hier so gut wie anderwärts ihr Beschliessungsrecht\ndem Bundesrat delegieren und den Bundesrat ermächtigen, zur Besorgung\ngewisser Geschäfte die «erforderliche» Zahl von Beamten anzustellen\noder einfach die nötigen Ausführungsorgane zu berufen. Zahlreiche\nBundesgesetze sind auch so verfahren, (…) eine formelle Schranke dieser\nDelegationsbefugnisse gibt es hier sowenig wie bei der Gesetzgebung»[37].\nDie Frage, ob die Bundesversammlung auf diesem Gebiet selber zur\nRegelung verpflichtet sei oder ob sie auch in diesem Bereich ihre Befugnisse\ndelegieren dürfe, kann offen bleiben. Die Vorstellung, mit Art. 85 Ziff. 3 BV der\nAusbreitung des Beamtenwesens aus finanziellen Überlegungen einen Rahmen\nsetzen zu können, war ohnehin bereits bei der Gründung des Bundesstaates\nillusorisch und erwies sich am Anfang des 20. Jahrhunderts vollends als nicht\nmehr durchführbar[38]. Es zeigte sich, dass das Parlament seine beschränkten\nMöglichkeiten der Einflussnahme auf die Personalpolitik erkannte und seine\nKontrollrechte auf andere Weise auszuüben begann.\nMit dem Erlass des Beamtengesetzes im Jahre 1927[39] delegierte es - unter\nVorbehalt der Budgetkompetenzen - seine Zuständigkeit zur Ernennung\nvon Beamten an den Bundesrat. Bis in die 70er Jahre übte es seine ihm\nvon der Verfassung zugedachte Aufgabe nicht mehr aus. Erst mit der\nStellenplafonierung[40] nahm das Parlament seine sich aus Art. 85 Ziff. 3\nBV ergebenden Befugnisse - nämlich die Kontrolle über die Ausdehnung\ndes Beamtenwesens - in generell-abstrakter Form wiederum wahr. Man\nkann damit davon ausgehen, dass mit dem Beamtengesetz und der\nStellenplafonierung das Parlament von seiner Befugnis gemäss Art. 85 Ziff. 3\nBV umfassend Gebrauch gemacht hat.\n\nb. Botschaften als ständige Beamtungen\n\naa. Historische Betrachtungen[41]\n\nDie schweizerischen Gesandtschaften in Paris und Wien wurden von der\nTagsatzung zu Beginn des 19. Jahrhunderts eingerichtet. Nach der Gründung\ndes Bundesstaates erfolgte sukzessive ein Ausbau des Vertretungsnetzes.\nDies geschah hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der\nUnabhängigkeit des Landes. Die Botschafter wurden vorerst an die Königshöfe\nder umliegenden Staaten geschickt und waren meist selbst patrizischer\nAbstammung. Dies mag auch die kritische Haltung weiter Teile des Volkes\nund des Parlaments gegenüber den schweizerischen Gesandtschaften\nerklären. «Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, gepaart mit einem\ndemokratischen Ressentiment gegen das entsprechend der monarchischen\nVerfassung fast aller Staaten mit stark aristokratischen Gepflogenheiten\ndurchsetzte Gesandtschaftswesen gaben bei dieser und bei anderen\nGelegenheiten immer wieder Stoff für neue, auch im Parlament geführte\nAngriffe auf unsere diplomatische Vertretung»[42].\nDie Bundesversammlung verlangte denn auch immer wieder die Schaffung\neines Bundesgesetzes über die Vertretungen der Schweiz im Ausland. 1893\nkam der Bundesrat diesen Forderungen nach und schlug den Räten einen\n\n7\nreferendumspflichtigen Bundesbeschluss vor, nach dem die Zuständigkeit\nzur Errichtung von Gesandtschaften beim Bundesrat gelegen hätte. In\nbeiden Räten stiess diese Konzeption auf Widerstände, da nach Ansicht\nder Parlamentarier die Bundesversammlung gemäss Art. 85 Ziff. 3 BV zur\nSchaffung der diplomatischen Vertretungen zuständig sei. In Abänderung\ndes bundesrätlichen Entwurfs wurde ein Bundesgesetz ins Auge gefasst, mit\ndem die Kompetenz zur Errichtung und Aufhebung ständiger diplomatischer\nVertretungen dem Parlament hätte zugewiesen werden sollen. Dieses sollte\nauf dem Budgetweg über die Errichtung neuer diplomatischer Vertretungen\nentscheiden. Nachdem gegen die Vorlage erfolgreich das Referendum ergriffen\nworden war, scheiterte sie in der Volksabstimmung relativ deutlich.\n\nbb. Die heutige Situation\n\nWie bereits dargestellt, hat Art. 85 Ziff. 3 BV weitgehend seine eigenständige\nBedeutung eingebüsst. Unklar ist jedoch, ob sich im Bereich der auswärtigen\nAngelegenheiten nach wie vor ein Anwendungsgebiet für die Bestimmung\nfindet. So könnte man die Ansicht vertreten, das Parlament habe sich die\nEröffnung von Botschaften und der damit verbundenen notwendigen\nEntsendung von Botschaftern und anderweitigem Personal bewusst\nvorbehalten. Eine derartige Argumentation ist rechtlich nicht zwingend, weil\nbei der Errichtung neuer Botschaften nicht notwendigerweise auch neues\nPersonal benötigt wird. Botschafterposten werden anders als früher mit\nBeamten des EDA besetzt.\nOrganisationsrechtlich betrachtet sind die Botschaften Untereinheiten der\nDirektion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst, der die Stellung\neines Bundesamtes zukommt[43]. Wenn das EDA die Botschafterstellen durch\neine Umverteilung seines Personals besetzt, handelt es sich demnach im\nPrinzip um eine verwaltungsinterne Angelegenheit. Falls neue Etat-Stellen\nerforderlich sein sollten, wären diese auf dem üblichen Weg dem Parlament\nzu beantragen. Im übrigen kommen bei der Einrichtung einer Vertretung nicht\nnur Personalaufwendungen zum Tragen, sondern zu einem erheblichen Teil\nauch Sachaufwendungen, sei es für die Beschaffung der Räumlichkeiten oder\ndie eigentliche Einrichtung mit Mobiliar und dergleichen.\n\nc. Konsequenzen\n\nMit dem Erlass des Beamtengesetzes und der vom Parlament vorgenommenen\nStellenplafonierung ist aus heutiger Sicht Art. 85 Ziff. 3 BV in folgendem Sinne\nzu interpretieren: die Errichtung neuer diplomatischer Vertretungen ist\n\n8\nwie die Errichtung anderer Beamtenstellen eine Verwaltungsangelegenheit,\ndie - unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen des Parlaments - Sache des\nBundesrates ist. Diese Auslegung erscheint sachgerecht und zweckmässig.\n\n"}