{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-56-49--_1992-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001610.pdf?ID=150001610", "Checksum": "cb93996e03e2f692d4c767fca1fca73e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direction du droit international public & Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:41", "Checksum": "ac4be5cd6a0a0ccdd6d5912cef9f2f0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r\n\nWie die bisherigen Ausführungen zeigen, haben im Bereich der auswärtigen\nAngelegenheiten Regierung und Parlament zusammenzuwirken. Im Rahmen\nder bestehenden verfassungsrechtlichen Ordnung bestehen durchaus\nMitgestaltungsmöglichkeiten für das Parlament. Sie orientieren sich jedoch\nam Grundsatz, wonach das Parlament hauptsächlich bei der Erarbeitung der\ngrossen Linien, bei der Festlegung der Leitplanken mitwirkt, die eigentliche\nAusgestaltung innerhalb des vorgegebenen Rahmens jedoch dem Bundesrat\nüberlässt. Welches diese grossen Linien sind, das heisst die Frage nach\nder Grösse des dem Bundesrat überlassenen Spielraums, beantwortet die\nBundesverfassung nicht klar und eindeutig. Es bleibt diesbezüglich ein\nwesentliches gesetzgeberisches Ermessen.\nDiese Interpretation der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung\nim Bereich der Aussenpolitik lässt sich durchaus mit den Forderungen\ndes Parlaments vereinbaren, auch in auswärtigen Angelegenheiten\nvermehrt mitgestalten zu können. Seiner Funktion im Staatsgefüge\nentsprechend, soll das Parlament hier genau so wie in anderen Bereichen\ndie grundlegenden Entscheide treffen, die Richtung staatlichen Handelns\nweisen. Mit der Ausführung und Konkretisierung dieser Vorgaben hat jedoch\ndie Bundesverfassung über weite Strecken den Bundesrat beauftragt.\nAufgrund der Verfassungslage im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten\ndrängt sich eine Mitwirkung des Parlaments bei der Eröffnung von\nBotschaften nicht auf, sie ist aber auch nicht verboten. Botschaftseröffnungen\n\n5\ngehören nicht notwendigerweise zur Bestimmung der grossen Linien der\nAussenpolitik. Die Errichtung einer neuen Botschaft ist sicher nicht von\ngrösserer politischer Tragweite als die Anerkennung eines Staates, ein Recht,\ndas nach der geltenden verfassungsrechtlichen Ordnung dem Bundesrat\nzukommt[31]. Mit der Anerkennung ergibt sich die Möglichkeit, diplomatische\nBeziehungen aufzunehmen, was unter anderem durch die Eröffnung\neiner Botschaft geschehen kann. Falls demnach eine parlamentarische\nMitwirkung nach obigen Grundsätzen erfolgen soll, so müsste diese eigentlich\nsinnvollerweise bereits bei der Anerkennung von Staaten erfolgen. In\nbeiden Fällen handelt es sich klarerweise um Aufgaben, die zur Pflege der\nvölkerrechtlichen Beziehungen gehören, eine Domäne, die nach Art. 102\nZiff. 8 BV dem Bundesrat zugewiesen wurde. Einziger Unterschied und - wie\nnoch zu zeigen sein wird - vermutlich ausschlaggebender Grund für die\nheutige Kompetenzverteilung bei der Errichtung von Botschaften, dürften\nfinanzielle Erwägungen sein. Die Anerkennung von Staaten ist im Gegensatz\nzur Errichtung von Botschaften mit keinen direkten Folgekosten verbunden.\n\n3. Der Spezialfall von Art. 85 Ziff. 3 BV\n\na. Allgemeine Bemerkungen[32]\n\nEs wurde bereits dargestellt, dass sich eine Mitwirkung des Parlaments bei der\nEröffnung neuer Botschaften nicht zwingend aus der verfassungsrechtlichen\nZuständigkeitsordnung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ergibt.\nIn diesem Kapitel gilt es nun zu untersuchen, ob allenfalls Art. 85 Ziff. 3\nBV eine solche Mitwirkung erfordert. Gemäss Art. 85 Ziff. 3 BV fallen die\nBesoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der\nBundeskanzlei und die Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung\nihrer Gehalte in den Geschäftskreis der beiden Räte. Diese Bestimmung fand\nsich bereits 1848 in der Verfassung. Mit der Aufnahme der allgemeinen\nGesetzgebungskompetenz (Art. 85 Ziff. 2 BV) im Jahre 1874 ergaben sich\nAbgrenzungsprobleme zwischen den beiden Bestimmungen[33], und es «bleibt\nder Eindruck bestehen, die logischen Folgen der Einführung der neuen Ziff. 2\nseien 1874 nicht ausreichend geprüft worden»[34].\nTrotz dieser Unstimmigkeiten ist man sich in der Doktrin weitgehend einig,\ndass Art. 85 Ziff. 3 BV nach wie vor eine gewisse - wenn auch beschränkte -\nBedeutung besitzt[35]. Dies gilt sowohl für die Festsetzung der Besoldung und\nEntschädigung wie auch für die Errichtung von bleibenden Beamtungen. Es\nwird nämlich damit zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesversammlung\ndiese politisch oft heikle Materie regeln muss und sie nicht andern Behörden\nüberlassen darf. Indem die Errichtung bleibender Beamtungen - an sich\neher eine Vollzugsaufgabe - gemäss Ziff. 3 dem Parlament übertragen\nwurde, erhielt diese Kompetenz einen Gehalt, der über die allgemeine\nGesetzgebungskompetenz hinausgeht. «Ihre Daseinsberechtigung beruht\nwahrscheinlich auf finanziellen Erwägungen: Weder 1848 noch 1874 wollte\nman den Bundesrat frei über die Zahl der Beamten entscheiden lassen»[36].\nImmerhin gibt es auch abweichende Meinungen, die in bezug auf\ndie Errichtung bleibender Beamtungen feststellen: «Die Bestimmung\nbedeutet aber nicht, dass jede neue bleibende Beamtung durch einen\n\n"}