{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-01-31", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-56-49--_1992-01-31.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001610.pdf?ID=150001610", "Checksum": "cb93996e03e2f692d4c767fca1fca73e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.49 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direction du droit international public & Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:41", "Checksum": "ac4be5cd6a0a0ccdd6d5912cef9f2f0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 31.01.1992 JAAC 56.49 \r\n\nDie Gesamtheit der Beziehungen eines Staates nach aussen wird als\nauswärtige Angelegenheiten bezeichnet[3]. Diese lassen sich in drei\nGruppen[4] aufgliedern: in Entscheidungen über Krieg und Frieden,\ndie Abwicklung des völkerrechtlichen Verkehrs mit andern Staaten und\nschliesslich in die völkerrechtlichen Vertragsbeziehungen mit fremden\nStaaten.\nDie Führung der auswärtigen Angelegenheiten obliegt in der schweizerischen\nEidgenossenschaft kraft stillschweigender Verfassungskompetenz dem\nBund[5]. Damit ist jedoch noch nichts über die konkrete Aufteilung dieser\nVerbandskompetenz im Rahmen des Gewaltengefüges gesagt.\n\nb. Kompetenzen der Bundesversammlung\n\nDie Bundesversammlung hat eine Reihe von Kompetenzen, welche sich\nauf die auswärtigen Beziehungen auswirken können; sie sind in Art. 85 BV\naufgezählt[6]. Nebst der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz[7] sind dies\nvor allem die folgenden Befugnisse:\n\n3\n- die Genehmigung von Staatsverträgen vorbehältlich des in Art. 89 Abs. 3-5 BV\ngeregelten Staatsvertragsreferendums[8] ;\n- Massnahmen zur Wahrung der äussern Sicherheit[9] ;\n- die Budgethoheit[10] ;\n- die Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege[11] ;\n- die Errichtung bleibender Beamtungen und die Bestimmung ihrer Gehalte[12] .\nEinzelne Befugnisse stehen dem Parlament abschliessend zu, während\nin andern Domänen eine Zusammenarbeit mit dem Bundesrat\nverfassungsrechtlich vorgesehen ist[13]. Generell lässt sich jedoch sagen,\ndass - abgesehen von den Massnahmen für die Wahrung der äussern\nSicherheit und der Errichtung bleibender Beamtungen - die Kompetenzen\nder Bundesversammlung im Vergleich mit denjenigen des Bundesrates[14]\nim Bereich der auswärtigen Angelegenheiten eher allgemeiner Natur sind.\nEinzelne Befugnisse gehen allerdings weiter. Mit der Genehmigung der\nStaatsverträge etwa kann das Parlament die Regierung genau kontrollieren\nund kraft seiner Budgethoheit hat es das Recht, auch über die Ausgaben in\nauswärtigen Angelegenheiten verbindliche Beschlüsse zu fassen.\nDiese insgesamt eher unverbindliche Ausgestaltung der parlamentarischen\nKompetenzen hat immer wieder den Ruf nach vermehrten\nEinflussmöglichkeiten der Bundesversammlung auf den Gang der auswärtigen\nAngelegenheiten laut werden lassen[15]. Gerade in der heutigen Zeit wird\ndas Parlament aufgefordert, seine Führungsverantwortung auch in der\nAussenpolitik wahrzunehmen und deren wesentliche Grundzüge zu gestalten\noder zumindest mitzuprägen. Lehre[16] und Parlament selber[17] sind der\nAnsicht, «Bundesrat und Bundesversammlung [seien] zu einer ständigen\nKooperation und Koordination verpflichtet»[18]. Dabei wird aber auch betont,\ndas Parlament habe sich nicht in das Tagesgeschäft einzumischen[19].\n\nc. Kompetenzen des Bundesrates\n\nDer Bundesrat vertritt völkerrechtlich gesehen die Schweiz nach aussen[20].\nIhm obliegt die eigentliche Führung der Aussenpolitik[21]. Nach Art. 102\nZiff. 8 BV wahrt er «die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie\nnamentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen\nAngelegenheiten». Er wacht zudem «für die äussere Sicherheit, für die\nBehauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz» (Art. 102\nZiff. 9 BV). Diese Befugnisse räumen der Regierung einen ausgesprochen\nweiten Handlungsspielraum ein. Der gesamte völkerrechtliche Verkehr[22]\nwird zum Beispiel ohne direkte Einflussmöglichkeiten des Parlaments\ndurch den Bundesrat abgewickelt. Es kommt ihm in diesem Bereich «als\nKollegialorgan … die Rolle des Staatsoberhauptes zu. Nur er kann gegenüber\n\n4\nausländischen Staaten rechtsverbindliche Erklärungen abgeben»[23]. Aber\nauch die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss völkerrechtlicher\nVerträge liegt in seiner Kompetenz.\n\nd. Zusammenarbeit zwischen Exekutive und Legislative\n\nEs wird in der Literatur besonders hervorgehoben, dass nach der\nschweizerischen Konzeption die auswärtigen Angelegenheiten\nnicht ausschliessliche Domäne der Regierung seien[24], sondern die\nBundesverfassung eine Zusammenarbeit mit dem Parlament vorsehe[25].\nDie grossen Linien der schweizerischen Aussenpolitik sollen vom Bundesrat\nund der Bundesversammlung gemeinsam gestaltet werden. Diese Forderung\nergibt sich nicht zuletzt aus der Notwendigkeit, «die Aussenpolitik als Teil der\ngesamten Staatspolitik»[26] in diese zu integrieren.\nTrotzdem war die Zusammenarbeit zwischen Regierung und Parlament im\nRahmen der auswärtigen Angelegenheiten nicht immer frei von Spannungen.\nUnterschiedliche Ansichten über Zuständigkeitsabgrenzungen lassen sich\nbereits um die Jahrhundertwende nachweisen[27]. Die Diskussion um\ndas Legalitätsprinzip führte dann zur Forderung nach einer gesetzlichen\nGrundlage auch für das Handeln im Bereich der Aussenbeziehungen[28].\nHeute scheint an die Stelle eines latenten Misstrauens zwischen Parlament\nund Bundesrat der Dialog getreten zu sein[29]. Dies schliesst eine stärkere\nMitwirkung des Parlaments im Bereich der Aussenpolitik nicht aus[30].\n\ne. Schlussfolgerungen\n\n"}