113 BV klarer aufzeigen soll, dass das Bundesgericht die (schon heute bestehende) Möglichkeit hat, den Widerspruch einer bundesrechtlichen Norm gegen geltendes Völkerrecht festzustellen. Der Bundesrat wird in jedem Fall in seiner Botschaft an das Parlament all diejenigen Verfassungsbestimmungen aus dieser Perspektive kommentieren, welche als indirekte Verankerung des Prinzips vom Vorrang betrachtet werden könnten[139].