Ist es mit Blick auf Art. 113 Abs. 3 BV vorstellbar, dass das Bundesgericht - oder ein anderes Rechtsanwendungsorgan - einer bundesrechtlichen Regel die Anwendung wegen eines Konflikts mit geltendem Völkerrecht versagt? Wir haben gezeigt, dass die herrschende Lehre dies gestützt auf eine ältere Praxis der Rechtsprechung (siehe oben, Ziff. 10) und im Widerspruch zu einigen neueren Urteilen bejaht (siehe oben, Ziff. 11). Im Hinblick auf die Entwicklung der Praxis sind die beschränkten rechtlichen Wirkungen hervorzuheben, welche die Nichtanwendung von Bundesrecht im Einzelfall hat.