Die Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit einer bundesrechtlichen Norm durch die Rechtsanwendungsorgane - speziell Bundesgericht und Bundesrat - ist selbst dann zulässig, wenn man von der Annahme ausgeht (siehe oben, Ziff. 12), die Rechtsanwendungsorgane dürften gemäss dem Prinzip der Gewaltenteilung (speziell nach Art. 113 Abs. 3 BV) den Gesetzgeber nicht korrigieren. b. Nichtanwendung der völkerrechtswidrigen Norm im Einzelfall