Ein Teil der Lehre betont heute, dass Art. 113 Abs. 3 BV dem Bundesgericht zwar verbietet, ein Bundesgesetz (oder einen Staatsvertrag) nicht anzuwenden, es aber nicht daran hindert, die Verfassungs- oder Völkerrechtswidrigkeit einer bundesrechtlichen Norm zu untersuchen[128]. Das Bundesgericht seinerseits hat bereits einen Schritt in diese Richtung getan, jedenfalls was die Beziehungen zwischen Verfassung und Gesetz betrifft, indem es in bestimmten Fällen die Mängel eines Gesetzes aufdeckte, das es anwenden musste[129]. In anderen Fällen hat es zwischen den Zeilen durchblicken lassen, dass ein Gesetz verfassungswidrig sei[130].