Gesetze enthalten manchmal einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des Völkerrechts[120]. Unter vielen Beispielen sei Art. 1 Abs. 1 IRSG und Art. 1 Abs. 2 des BG vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), das am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, zitiert. Letzter Artikel sieht vor: «Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten». Solche Bestimmungen rechtfertigen sich hauptsächlich in Bereichen wie etwa der internationalen Rechtshilfe, in denen Überlagerungen von Völkerrecht und Landesrecht vorhersehbar und zahlreich sind.