Die rechtsanwendenden Organe (kantonale und eidgenössische Verwaltung und Gerichte) werden häufig mit der Frage der Wechselwirkungen zwischen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen konfrontiert. Meistens sind diese Verhältnisse problemlos. Art. 113 Abs. 3 BV, der die Frage des Vorranges zwischen Gesetz und Staatsvertrag offen lässt, verbietet nicht die Anwendung von Prinzipien, die Verfassungsrecht und die Schweiz bindendes Völkerrecht in Einklang bringen. Um den - letztlich seltenen - Fall des offenen Konfliktes zwischen Völkerrecht und Landesrecht in die richtigen Proportionen zu setzen, betrachten wir diesen speziellen Fall in Verbindung mit verschiedenen, nachstehend (Bst.