Die Lehre hält mit guten Gründen fest, dass es sich hierbei nur um ein letztes Mittel handle, das nur erwogen werden dürfe, wenn die oben erwähnten Methoden nicht zur Anwendung gelangen können[117] . Die herrschende Lehre bestreitet die Existenz von «autonomen» materiellen Schranken der Verfassungsrevision selbst dann, wenn eine Initiative unausführbar ist[118] . Hangartner und Müller, zusammen mit anderen Autoren, lassen materielle (in Wirklichkeit formelle, «heteronome») Schranken der Verfassungsrevision durch das Völkerrecht zu[119] .