das die Schweiz bindende Völkerrecht in formeller und materieller Hinsicht berücksichtigen. Wenn sich das Änderungsvorhaben nicht völlig mit den Anforderungen des Völkerrechts in Einklang bringen lässt, könnten Bundesrat und Parlament in den Änderungsentwurf immer noch eine Übergangsbestimmung zur Regelung des Problems aufnehmen. Eine derartige Übergangsbestimmung könnte vorsehen, dass die Verfassungsänderung, sofern sie angenommen wird, erst in Kraft treten kann, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen angepasst worden sind (z. B. durch Kündigung eines Staatsvertrages, wenn dieser kündbar ist). Es handelte sich in diesem Fall um ein verzögertes Inkrafttreten, eine Möglichkeit, die Art.