22 (Verpflichtung, sich nach den Entscheiden des Gerichtshofes zu richten) wahrnahm, den schweizerischen Gerichten zu verstehen, dass es besser sei, Art. 150 ZGB in Erwartung seiner formellen Aufhebung nicht anzuwenden. d. Information des Parlamentes über die offenstehenden Möglichkeiten und die Konsequenzen, die der Erlass völkerrechtswidriger interner Akte verursachen könnte