Das Bundesgericht selbst hielt fest, dass durch diese provisorische Lösung der Gehalt des BG über die Auslieferung teilweise verändert wurde[106] . 2° In einem Entscheid F. c/Schweiz vom 18. Dezember 1987[107] beurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das befristete Verbot von Art. 150 ZGB der Wiederverheiratung nach der Scheidung als Verstoss gegen Art. 12 EMRK (Recht, eine Ehe einzugehen).