Sie kamen daher in einem Briefwechsel vom 27. Dezember 1976 und vom 9. Mai 1977 überein, dass das Bundesgericht eine ausserordentliche Kompetenz habe, über Begehren um vorläufige Haftentlassung im Zusammenhang mit Auslieferungssachen zu befinden. Der Bundesrat und das Bundesgericht anerkannten den Vorrang des Völkerrechts und gaben Art. 5 Abs. 4 EMRK den Vorzug, unter Verweis auf die Verfassungsbestimmung von Art. 113 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht selbst hielt fest, dass durch diese provisorische Lösung der Gehalt des BG über die Auslieferung teilweise verändert wurde[106] .