Dazu zwei Beispiele: 1° Im Anschluss an den Fall Lynas, der schliesslich vor die Europäische Menschenrechtskommission gelangte[105] , erkannten Bundesrat und Bundesgericht, dass Art. 23 AuslG gegen die EMRK verstiess, das BG über internationale Rechtshilfe in Strafsachen aber noch nicht in Kraft war (dies ist unterdessen, am 1. Januar 1983, geschehen, SR 351.1). Sie kamen daher in einem Briefwechsel vom 27. Dezember 1976 und vom 9. Mai 1977 überein, dass das Bundesgericht eine ausserordentliche Kompetenz habe, über Begehren um vorläufige Haftentlassung im Zusammenhang mit Auslieferungssachen zu befinden.