e. Aus den von der Lehre angeführten Gründen ist die juristische Form der internen Anerkennung des Staatsvertrages für dessen innerstaatliche Geltung ohne Bedeutung[89]. f. Die Lehre nimmt mit gutem Grund an, dass Art. 113 Abs. 3 BV sich nicht nur auf die von der Bundesversammlung ausdrücklich genehmigten Staatsverträge bezieht, sondern auf alle Verträge, die für die Eidgenossenschaft verbindlich sind. So wollen es das Völkerrecht[90] und das Verfassungsgewohnheitsrecht[91]. g. Es muss ebenfalls, im Einklang mit der Lehre, präzisiert werden, dass sich Art. 113 Abs. 3 BV nicht nur an das Bundesgericht, sondern an alle Rechtsanwendungsinstanzen wendet. Der Bundesrat hat dies auch in seiner