Schliesslich ist unbestritten, dass alle Organe des Bundes für ihren Kompetenzbereich einen Teil der Verantwortung zur Verwirklichung des Völkerrechts tragen und vermeiden müssen, dass es, als ultima ratio, zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Schweiz kommt. Diese hat nach der Bundesverfassung der Bundesrat zu tragen (Art. 102 Ziff. 8 BV). Unter diesem Aspekt verlangt Art. 113 Abs. 3 BV von den Staatsorganen ein konsequentes Verhalten, indem er sie verpflichtet, Staatsverträge einzuhalten. Sie tragen alle eine gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung der Verträge und müssen sich dessen stets bewusst sein.