17 es muss gleichzeitig, im Einklang mit der Lehre, betont werden, dass der Anwendungsbereich der völkerrechtskonformen Auslegung beschränkt ist und Fälle von offenen Konflikten nicht lösen kann. Einig ist man sich auch darin, dass die Gewaltenteilung nicht verbietet, dass das Bundesgericht und weitere Rechtsanwendungsinstanzen einen allfälligen Widerspruch zwischen früherem Staatsvertragsrecht und späterem Gesetzesrecht feststellt und nötigenfalls die politischen Behörden ersuchen kann, den Widerspruch zu beseitigen (siehe unten, Ziff. 17.2 a). Die Feststellung des Widerspruchs ist notwendiger Bestandteil der juristischen Analyse im konkreten Fall.