Der Grundsatz der Gewaltenteilung spricht nicht gegen die völkerrechtskonforme Auslegung. Da man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber sich an geltendes Völkerrecht halten will, wird in den meisten Fällen eine Interpretation möglich sein, die einen offenen Widerspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht vermeidet. Aber