Der Vorrang des Völkerrechts verlangt von allen Rechtsanwendungsinstanzen eine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts. Das heisst, dass nicht nur jede Gesetzesnorm, sondern auch jeder Verfassungssatz - also auch Art. 113 Abs. 3 BV - im Licht der anerkannten Prinzipien des Völkerrechts betrachtet werden muss (besonders unter Berücksichtigung der Art. 26 und 27 VRK). Der Grundsatz der Gewaltenteilung spricht nicht gegen die völkerrechtskonforme Auslegung.