113 Abs. 3 BV zeigen deutlich, dass der Verfassungsgeber seinerzeit ausschliesslich das Verhältnis zwischen Gesetz und Verfassung regeln wollte (siehe oben, Ziff. 7). Es wäre daher methodisch ungeschickt, diese Materialien zur Lösung des Problems des Verhältnisses zwischen Gesetz und Staatsvertrag heranzuziehen, da das Parlament in der Entstehung dieser Akte völlig unterschiedliche Rollen spielt.