Dies gilt, wie das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen (BGE 109 V 224, BGE 96 V 140; Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK, Publikation des Bundesamtes für Sozialversicherung] 1973 S. 498 E. 4).» Das Militärkassationsgericht anerkennt den Vorgang des Völkerrechts vor dem Landesrecht, selbst wenn dieses das spätere ist. Es sei folgende Stelle zitiert[41]: «Es ist sodann anzunehmen, dass die Konvention auch späteren Bundesgesetzen vorgeht.