8 Anwendbarkeit ausschliessen, so müssen sie von den zuständigen nationalen Instanzen auf dem Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg konkretisiert werden. IV. DER VORRANG DES VÖLKERRECHTS IN DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN PRAXIS Die Organe des Bundes - hauptsächlich der Bundesrat und das Bundesgericht - haben den Vorrang des Völkerrechts mehrfach bestätigt. 9. Frühere Stellungnahmen des Bundesrates