Bekanntlich bilden Monismus und Dualismus die beiden Hauptlehren zum Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht. Im Dualismus stellen Völkerrecht und Landesrecht zwei unterschiedliche, getrennte Rechtsordnungen dar, die sich jede an unterschiedliche Adressaten richten, keine Verbindungen untereinander haben und zwischen denen es infolgedessen auch keine direkten Konflikte geben kann. Gemäss dieser Auffassung braucht es einen besonderen Akt, damit eine Norm des Völkerrechts in das Landesrecht übergehen kann (Transformations- oder Adoptionstheorie). Die Transformation der völkerrechtlichen Regel in das Landesrecht verleiht dem Vertrag Gesetzesrang.