Im allgemeinen Völkerrecht drückt sich der Grundsatz vom Vorrang des Völkerrechts in drei grundlegenden Prinzipien aus: 1. In der Verpflichtung des Staates, die ihn bindende völkerrechtliche Norm zu erfüllen (Grundsatz pacta sunt servanda, Art. 26 der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969, nachfolgend VRK); 2. im Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 VRK); und 3. im Verbot für alle Vertragsparteien, sich auf innerstaatliches Recht zu berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrages zu rechtfertigen - eine Regel, die sich übrigens direkt aus den zwei ersten Grundsätzen ableitet (Art.