Das Bundesgericht selbst unterstreicht die Aktualität der Frage, indem es schreibt: «Aus dem Verhältnis zwischen Landesrecht und Staatsvertragsrecht ergeben sich dann Schwierigkeiten, wenn es um die Feststellung geht, ob eine staatsvertragliche Norm, die im Widerspruch zum Bundesrecht steht, dieser vorgeht oder nicht. (…) Es ist unter Umständen unvermeidlich, dass es [das Bundesgericht] sich über eine für es verbindliche Norm hinwegsetzen muss. (…) Die geschilderte Problematik beschäftigt das 3 Bundesgericht in besonderem Masse, und sie kam auch bei verschiedenen Veranstaltungen zur Sprache, an denen Mitglieder des Bundesgerichts teilnahmen.»[4]