2 und 8 BV), übernimmt in dieser Hinsicht eine zentrale Verantwortung; dies sowohl im Stadium des Vertragsabschlusses (worin er seine Kompetenzen mit der Bundesversammlung teilt, die für die Genehmigung der Verträge zuständig ist, Art. 85 Ziff. 5 BV) wie auch im Falle der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft (der Bundesrat ist letztlich alleine verantwortlich für die Wahrnehmung der Pflichten, die der Schweiz obliegen). a. In der Phase der Rechtsetzung hat er darüber zu wachen, dass die der Bundesversammlung unterbreiteten Vorlagen mit den internationalen Verpflichtungen unseres Landes vereinbar sind.