{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\nEs kommt vor, dass das Bundesgericht mit der Aufforderung an einen\nkantonalen Gesetzgeber, ein verfassungswidriges kantonales Gesetz zu\nrevidieren, indirekt auch den eidgenössischen Gesetzgeber ersucht, dasselbe\nmit dem entsprechenden Bundesgesetz zu tun[133] und die notwendigen\ngesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen. So hat das Bundesgericht im\nEntscheid Wenk[134] erklärt:\n«In Anbetracht der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten ist es nicht Sache des\nBundesgerichts, zu bestimmen, wie diese Ungleichheit zu beseitigen ist, obschon\nes hier um eine Verordnung ging, an die das Bundesgericht nicht gebunden ist.»\nMan spricht hierbei von einem «Appellentscheid». Die neuere Lehre schlägt\nvor, solche Entscheide bei Konflikten zwischen Völkerrecht und Landesrecht\nzu treffen[135].\nDie beiden Vorgehensweisen, die zuvor (unter Bst. a und b) untersucht\nwurden, stellen in sich ebenfalls Appellentscheidungen dar: Die Feststellung\ndes Widerspruchs der bundesrechtlichen Regel gegen das Völkerrecht bedeutet\nebenso wie die Nichtanwendung von Bundesrecht in einem Einzelfall eine\nmehr oder weniger offensichtliche Einladung an die politischen Organe, ihre\nVerantwortung wahrzunehmen.\n\nd. Nichtigkeit der völkerrechtswidrigen landesrechtlichen Norm?\n\nNiemand verlangt ernsthaft, dass ein Konflikt zwischen Landesrecht und\nVölkerrecht die Nichtigkeit der landesrechtlichen Norm zur Folge haben\nsoll. Selbst in der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft führt das\nPrinzip vom Vorrang des gemeinschaftlichen Rechts nicht zur Nichtigkeit\ndes widersprechenden Rechts eines Mitgliedstaates, sondern nur zu dessen\n\n30\nNichtanwendung[136]. In der schweizerischen Rechtsordnung könnte die\nFolge der Nichtigkeit höchstens im Fall eintreten, dass ein interner Rechtssatz\ngegen eine Norm des völkerrechtlichen jus cogens verstösst (Art. 64 VRK).\n\ne. Nichtanwendung im Einzelfall der vertraglichen\nVölkerrechtsregel, die gegen völkerrechtliches jus cogens\nverstösst\n\nDiese Annahme ist nicht nur theoretisch. In einem Entscheid[137] hat das\nBundesgericht es vorgezogen, den Auslieferungsvertrag vom 21. November\n1906 zwischen der Schweiz und der Argentinischen Republik (SR 0.353.915.4)\nnicht anzuwenden, um nicht zu riskieren, eine Regel des jus cogens zu\nverletzen (Art. 3 EMRK). Die Lehre hat diese Rechtsprechung begrüsst[138].\n\nf. Inkaufnahme der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der\nEidgenossenschaft\n\nDie Verletzung einer Völkerrechtsnorm durch die Schweiz - das heisst\ndurch irgendeines ihrer Organe - kann letztlich zur völkerrechtlichen\nVerantwortlichkeit der Schweiz führen. Es obliegt in erster Linie dem\nBundesrat, darüber zu wachen, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen\nder Schweiz erfüllt werden. Zu betonen ist, dass das bewusste Akzeptieren\neiner völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Schweiz (die im Einzelfall in\neiner Schadenersatzzahlung besteht) nur als ultima ratio in Kauf genommen\nwerden darf. Sie darf nur in Frage kommen, wenn die Staatsorgane trotz\naller Bemühungen nicht in der Lage waren, dem die Schweiz bindenden\nVölkerrecht Folge zu leisten.\n\nVII. SCHLUSSFOLGERUNGEN\n\nAufgrund der obenstehenden Ausführungen sind wir der Ansicht, dass in der\nschweizerischen Rechtsordnung das Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts vor\ndem Landesrecht mit den erwähnten Mitteln der Rechtstechnik verwirklicht\nwerden kann.\nDie Bundesverwaltung wird im Rahmen der Totalrevision der\nBundesverfassung prüfen, ob dieses Prinzip in ausdrücklicher Form in der\nVerfassung stehen oder ob zumindest eine Neuformulierung von Art. 113 BV\nklarer aufzeigen soll, dass das Bundesgericht die (schon heute bestehende)\nMöglichkeit hat, den Widerspruch einer bundesrechtlichen Norm gegen\ngeltendes Völkerrecht festzustellen. Der Bundesrat wird in jedem Fall in seiner\nBotschaft an das Parlament all diejenigen Verfassungsbestimmungen aus\ndieser Perspektive kommentieren, welche als indirekte Verankerung des\nPrinzips vom Vorrang betrachtet werden könnten[139].\n\n31\nDer zu erwartende Beitritt der Schweiz zu den Wiener Konventionen über\ndas Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 und vom 21. März 1986[140] wird\nzweifellos den Blick auf das allgemeine Völkerrecht weiter erhellen, das ja den\nHintergrund des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht in der\nschweizerischen Rechtsordnung bildet.\nDie Bundesverwaltung ist weiter der Ansicht, es wäre nützlich, Art. 43\ndes Geschäftsverkehrsgesetzes zu revidieren, um die Harmonisierung\ndes Verhältnisses zwischen Landesrecht und Völkerrecht durch die\nGesetzgebung weiter voranzutreiben. Der Bundesrat sollte sich nicht nur\nüber die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und allgemeinverbindlichen\nBundesbeschlüssen aussprechen, sondern auch über Fragen der\nVölkerrechtskonformität solcher Projekte (siehe oben, Ziff. 16, Bst. a).\nAus ähnlichen Überlegungen sollte auch das BG über die politischen Rechte\nrevidiert werden, um die Lösung der Probleme zu vereinfachen, welche\nVerfassungsinitiativen im Zusammenhang mit dem Völkerrecht aufwerfen\nkönnen (siehe oben, Ziff. 16 f).\n\nRapports entre le droit international et le droit interne au sein de\nl’ordre juridique suisse\n\nI. INTRODUCTION\n\n1. La Suisse et le droit international\n\n"}