{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 27\nUnterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01): «Für die in\nArt. 1 genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthalt\ndes Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend.» Diese\nVorschrift darf nun aber nicht als Ausdruck des Vorranges des Landesrechts\nvor dem Völkerrecht betrachtet werden. Es handelt sich vielmehr um eine\ninternationale Kollisionsnorm, welche die Anwendung jeder anderen,\ngeltenden oder zukünftigen widersprechenden Regel ausschliesst, die ein\nnationales Gesetz über internationales Privatrecht enthalten könnte.\n\nc. Staatsvertragskonforme Interpretation\n\nDiese Methode wird vom Bundesgericht recht häufig angewendet[122]. Ein\nBundesgesetz muss nicht nur völkerrechtskonform ausgelegt werden[123],\nauch seine verfassungskonforme Auslegung muss unter Berücksichtigung der\nBestimmungen von Staatsverträgen erfolgen[124].\nIm Entscheid Frigerio[125], einem typischen Beispiel für vertragskonforme\nAuslegung, erklärt das Bundesgericht folgendes:\n«Im Zweifel muss innerstaatliches Recht völkerrechtskonform ausgelegt\nwerden; d. h. so, dass ein Widerspruch mit dem Völkerrecht nicht besteht. Diese\nAuslegungsregel erlaubt es, Konflikte zwischen den beiden Rechtsordnungen\nmeistens zu vermeiden.»\nEs muss aber einmal mehr daran erinnert werden, dass diese\nInterpretationsmethode, die bei leichten Divergenzen zwischen Gesetz und\nStaatsvertrag gute Dienste leistet, nicht herangezogen werden kann, um offene\nKonflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht zu lösen[126]. Der vorzitierte\nEntscheid bestätigt das (durch die Verwendung des Wortes «meistens»).\n\nd. Im Fall einer echten Lücke des Völkerrechts anwendbare\nPrinzipien\n\nHier kann der Entscheid Lanusse[127] angeführt werden, worin das\nBundesgericht, nach Bestätigung des Prinzips vom Vorrang des Völkerrechts\nvor dem Landesrecht, präzisiert: «… les dispositions de la loi ne s’appliquent\nque sur les points qui n’ont pas été réglés expressément ou tacitement par le\ntraité.»\nAuch hier muss erneut der subsidiäre und beschränkte Charakter der\nAnwendung der landesrechtlichen Regel als Ergänzung zum Völkerrecht\nbetont werden. Sie kann nur erfolgen, wenn die Interpretation des\nVölkerrechts - gemäss den Art. 31 bis 33 VRK - die Existenz einer Lücke\n\n28\ndes (vertraglichen oder allgemeinen) Völkerrechts bestätigt und die\nlandesrechtliche Regel so als ergänzende (ausfüllende) Völkerrechtsregel\neingesetzt werden kann.\n\n17.2. Folgen in Fällen eines Konfliktes zwischen Gesetz und\nStaatsvertrag\n\na. Feststellung des Widerspruchs des Landesrechts gegen das\nVölkerrecht durch das Rechtsanwendungsorgan\n\nEin Teil der Lehre betont heute, dass Art. 113 Abs. 3 BV dem Bundesgericht\nzwar verbietet, ein Bundesgesetz (oder einen Staatsvertrag) nicht anzuwenden,\nes aber nicht daran hindert, die Verfassungs- oder Völkerrechtswidrigkeit\neiner bundesrechtlichen Norm zu untersuchen[128]. Das Bundesgericht\nseinerseits hat bereits einen Schritt in diese Richtung getan, jedenfalls was die\nBeziehungen zwischen Verfassung und Gesetz betrifft, indem es in bestimmten\nFällen die Mängel eines Gesetzes aufdeckte, das es anwenden musste[129].\nIn anderen Fällen hat es zwischen den Zeilen durchblicken lassen, dass ein\nGesetz verfassungswidrig sei[130].\nMan kann ohne weiteres annehmen, dass das Bundesgericht feststellen\nkann, ob eine bundesrechtliche Norm gegen geltendes Völkerrecht verstosse\noder nicht, ohne damit gegen Sinn und Wortlaut von Art. 113 Abs. 3 BV zu\nverstossen. Dies tat es denn auch in der Vergangenheit regelmässig[131].\nDie Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit einer bundesrechtlichen Norm\ndurch die Rechtsanwendungsorgane - speziell Bundesgericht und Bundesrat -\nist selbst dann zulässig, wenn man von der Annahme ausgeht (siehe oben,\nZiff. 12), die Rechtsanwendungsorgane dürften gemäss dem Prinzip der\nGewaltenteilung (speziell nach Art. 113 Abs. 3 BV) den Gesetzgeber nicht\nkorrigieren.\n\nb. Nichtanwendung der völkerrechtswidrigen Norm im Einzelfall\n\nIst es mit Blick auf Art. 113 Abs. 3 BV vorstellbar, dass das Bundesgericht - oder\nein anderes Rechtsanwendungsorgan - einer bundesrechtlichen Regel die\nAnwendung wegen eines Konflikts mit geltendem Völkerrecht versagt? Wir\nhaben gezeigt, dass die herrschende Lehre dies gestützt auf eine ältere Praxis\nder Rechtsprechung (siehe oben, Ziff. 10) und im Widerspruch zu einigen\nneueren Urteilen bejaht (siehe oben, Ziff. 11).\nIm Hinblick auf die Entwicklung der Praxis sind die beschränkten rechtlichen\nWirkungen hervorzuheben, welche die Nichtanwendung von Bundesrecht\nim Einzelfall hat. Der Richter beschränkt sich in einem derartigen Fall darauf,\ndie Verhältnisse in einem konkreten Einzelfall zu prüfen, überlässt aber die\nAufgabe der generellen Harmonisierung von Landesrecht und Völkerrecht den\npolitischen Organen. Man könnte daher diese Konstellation mit denjenigen\nFällen vergleichen, in welchen das Bundesgericht im Rahmen der Prüfung\nder Verfassungsmässigkeit vorfrageweise einen kantonalen Rechtssatz\nals verfassungswidrig und im vorliegenden Fall als nicht anwendbar\n\n29\nbezeichnet. Der fragliche Rechtssatz bleibt jedoch trotzdem in Kraft und\nkann von den kantonalen Behörden in anderen Fällen im Einklang mit der\nBundesverfassung angewendet werden[132].\n\nc. Appell des Bundesgerichts an die politische Verantwortung von\nBundesrat und Parlament («Appellentscheid»)\n\n"}