{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 25\nAuf diese Weise würde der Bundesrat über ein Mittel verfügen, das\nInkrafttreten einer geltendem Staatsvertragsrecht widersprechenden\nVerfassungsänderung solange aufzuschieben, bis der Staatsvertrag gekündigt\noder angepasst, beziehungsweise bis die Kündigung oder Änderung wirksam\nwäre. Gleichzeitig erlaubte diese Gesetzesänderung, in Zukunft die typische\nFormulierung «Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten» am Ende von\nGesetzestexten wegzulassen.\n4. Diese Gesetzesänderung könnte indessen Konflikte zwischen Völkerrecht\nund einer Volksinitiative nicht verhindern, wenn die Volksinitiative selbst\neine Bestimmung über das Inkrafttreten enthält, die einen Konflikt mit dem\nVölkerrecht nicht ausschliessen kann. Die Frage stellt sich, ob der Gesetzgeber\nzur Umgehung dieser Schwierigkeit eine Regelung vorsehen soll, die im Falle\nder Annahme einer solchen Initiative ihr ganzes oder teilweises Inkrafttreten\nsolange aufschieben könnte, bis der Widerspruch zum Völkerrecht durch\nKündigung oder Änderung des Staatsvertrages beseitigt worden wäre. In\ndiesem Fall würde der Teil der Initiative, der das Inkrafttreten regelt, vorläufig\nnicht angewendet. Man kann sich fragen, ob eine solche Regelung nicht\neine materielle Schranke der Verfassungsrevision darstellt und deshalb auf\nVerfassungsebene verankert werden müsste. Wir sind jedoch der Meinung,\ndass diese Frage in die Kompetenz des Gesetzgebers fällt, da es sich um\nNäheres «über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen\nbetreffend Revision der Bundesverfassung» im Sinn von Art. 122 BV handelt.\nEine entsprechende Bestimmung, die im BG über die politischen Rechte stehen\nmüsste, könnte folgenden Inhalt haben:\n«Der Bundesrat kann das Inkrafttreten einer von Volk und Ständen\nangenommenen Volksinitiative trotz entgegenstehendem Initiativtext ganz\noder teilweise aufschieben, solange sie geltendem Staatsvertragsrecht\nwiderspricht. Er muss in diesem Fall widersprechende Staatsverträge auf den\nfrühestmöglichen Zeitpunkt kündigen oder anpassen.»\n5. Selbst mit dieser Regelung wären die - sicher sehr seltenen - Fälle nicht\ngelöst, in welchen eine Volksinitiative gegen eine zwingende Norm des\nallgemeinen Völkerrechts (jus cogens im Sinn von Art. 64 VRK) oder gegen\nunbefristete und unkündbare Staatsverträge verstossen würde. In diesen\nFällen müssten sich Bundesrat und Bundesversammlung wieder die Frage\nstellen, ob die Initiative nicht in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 GVG für\nungültig erklärt werden müsse[116] . Die Lehre hält mit guten Gründen fest,\ndass es sich hierbei nur um ein letztes Mittel handle, das nur erwogen werden\ndürfe, wenn die oben erwähnten Methoden nicht zur Anwendung gelangen\nkönnen[117] .\nDie herrschende Lehre bestreitet die Existenz von «autonomen» materiellen\nSchranken der Verfassungsrevision selbst dann, wenn eine Initiative\nunausführbar ist[118] .\nHangartner und Müller, zusammen mit anderen Autoren, lassen materielle\n(in Wirklichkeit formelle, «heteronome») Schranken der Verfassungsrevision\ndurch das Völkerrecht zu[119] .\n\n26\nEs gehört jedoch nicht hierher, diese Frage abstrakt zu entscheiden. Man wird\ndas allenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände tun können, wenn sich\ndas Problem in konkreter Form stellt.\n\n17. Praktische Folgen des Vorranges des Völkerrechts für die\nRechtsanwendung\n\nDie rechtsanwendenden Organe (kantonale und eidgenössische Verwaltung\nund Gerichte) werden häufig mit der Frage der Wechselwirkungen zwischen\nvölkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen konfrontiert. Meistens sind\ndiese Verhältnisse problemlos. Art. 113 Abs. 3 BV, der die Frage des Vorranges\nzwischen Gesetz und Staatsvertrag offen lässt, verbietet nicht die Anwendung\nvon Prinzipien, die Verfassungsrecht und die Schweiz bindendes Völkerrecht\nin Einklang bringen.\nUm den - letztlich seltenen - Fall des offenen Konfliktes zwischen Völkerrecht\nund Landesrecht in die richtigen Proportionen zu setzen, betrachten wir\ndiesen speziellen Fall in Verbindung mit verschiedenen, nachstehend (Bst. a\n- d) aufzuzählenden Fällen. Diese spielen in der Praxis eine wichtige Rolle\nbei der Lösung der Konflikte zwischen einer landesrechtlichen und einer\nvölkerrechtlichen Norm, obwohl sie keinen unmittelbaren Bezug zum Problem\ndes Vorranges haben.\n\n17.1. Folgen in Fällen, in denen kein Konflikt besteht\n\na. Vorbehalt des Landesrechts zugunsten des Völkerrechts\n\nGesetze enthalten manchmal einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten des\nVölkerrechts[120]. Unter vielen Beispielen sei Art. 1 Abs. 1 IRSG und Art. 1\nAbs. 2 des BG vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht\n(IPRG, SR 291), das am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, zitiert. Letzter\nArtikel sieht vor: «Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten». Solche\nBestimmungen rechtfertigen sich hauptsächlich in Bereichen wie etwa der\ninternationalen Rechtshilfe, in denen Überlagerungen von Völkerrecht und\nLandesrecht vorhersehbar und zahlreich sind.\nEs muss aber hervorgehoben werden, dass das Prinzip des Vorbehalts\nzugunsten der Staatsverträge auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz\ngilt[121]. Ohne die Vermutung des Vorbehalts von Staatsverträgen wäre das\nPrinzip vom Vorrang des Völkerrechts in der schweizerischen Rechtsordnung\nin vielen Fällen ohne praktische Bedeutung und würde seines «effet utile»\nberaubt.\n\nb. Renvoi des Völkerrechts auf das Landesrecht\n\nHier handelt es sich ebenfalls um eine häufige Erscheinung, speziell\nbei Abkommen des internationalen Privatrechts. So bestimmt zum\nBeispiel Art. 4 des Haager Übereink. vom 2. Oktober 1973 über das auf\n\n"}