{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 24\nVerfassungsinitiative stellen könnten. Eine Bestandesaufnahme dieser\nMittel ist um so notwendiger, als sich seit 1874 das für die Schweiz geltende\nVölkerrecht beträchtlich geändert und in einem Masse zugenommen hat, dass\nsolche Harmonisierungsprobleme auch häufiger auftreten.\nMan kann die folgenden Fälle unterscheiden:\na. Parlament und Bundesrat können bei der Ausarbeitung von\nVerfassungsänderungen (Art. 85 Ziff. 2, Art. 93 oder Art. 102 Ziff. 4 BV) das\ndie Schweiz bindende Völkerrecht in formeller und materieller Hinsicht\nberücksichtigen. Wenn sich das Änderungsvorhaben nicht völlig mit\nden Anforderungen des Völkerrechts in Einklang bringen lässt, könnten\nBundesrat und Parlament in den Änderungsentwurf immer noch eine\nÜbergangsbestimmung zur Regelung des Problems aufnehmen. Eine derartige\nÜbergangsbestimmung könnte vorsehen, dass die Verfassungsänderung,\nsofern sie angenommen wird, erst in Kraft treten kann, wenn die\nvölkerrechtlichen Verpflichtungen angepasst worden sind (z. B. durch\nKündigung eines Staatsvertrages, wenn dieser kündbar ist). Es handelte sich\nin diesem Fall um ein verzögertes Inkrafttreten, eine Möglichkeit, die Art. 15\nAbs. 3 des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR\n161.1) bietet.\nb. Bei Volksinitiativen auf Verfassungsänderung muss unterschieden werden,\nob es sich um eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung oder des\nausgearbeiteten Entwurfs handelt.\n1. Im ersten Fall hat der Bundesrat denselben Handlungsspielraum, der\neben dargelegt worden ist: Wenn die Initiative unter dem Gesichtspunkt des\nVölkerrechts Probleme aufwirft, kann der Bundesrat, unter Berücksichtigung\ndes Willens der Initianten, den Erlass von Übergangsbestimmungen\nvorschlagen, die es erlauben, den Volkswillen im Einklang mit dem\nVölkerrecht zu verwirklichen.\n2. Bei einem ausgearbeiteten Entwurf ist es natürlich am besten, wenn die\nInitiative selbst «völkerrechtsfreundlich» ist.\nSo zum Beispiel die Volksinitiative «für eine Zukunft ohne weitere\nAtomkraftwerke» vom 11. Dezember 1981[114], die «staatsvertragliche\nVerpflichtungen zur Rücknahme von in der Schweiz erzeugten und im Ausland\nwiederaufbereiteten radioaktiven Abfällen» vorbehalten hatte. Sie wurde vom\nSouverän abgelehnt[115].\n3. Wenn eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs\ngeltendem Völkerrecht widerspricht und keine Bestimmungen über das\nInkrafttreten enthält, so tritt die Verfassungsänderung gemäss Art. 15\nAbs. 3 BPR sofort nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft.\nUm eine solche Situation zu vermeiden, ohne aber die heikle Frage der\nvölkerrechtlichen Schranken der Verfassungsrevision aufzuwerfen, könnte\nArt. 15 Abs. 3 BPR durch folgende Bestimmung ersetzt werden:\n«Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten von Änderungen der\nBundesverfassung, der Bundesgesetze und der allgemeinverbindlichen\nBundesbeschlüsse, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.»\n\n"}