{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 23\nZwanzig Jahre später hat sich der Bundesrat in der Botschaft zu der Initiative\nder Nationalen Aktion über das Staatsvertragsreferendum wie folgt\nausgedrückt:\n«Die Verwerfung eines bestehenden Vertrages in der Abstimmung würde\nseine sofortige, einseitige Beendigung ohne Einhaltung der vertraglichen\nKündigungsfrist bedeuten. Eine solche einseitige Beendigung kündbarer und\n- erst recht - unkündbarer völkerrechtlicher Verträge ohne Zustimmung der\nanderen Vertragspartei stellte einen selten klaren Bruch des Satzes pacta\nsunt servanda dar, wäre ein völkerrechtlich nichtiger Akt und würde die\nvölkerrechtliche Verantwortlichkeit der Schweiz nach sich ziehen.\nDer bundesrätliche Bericht zur Rheinau-Initiative und ein Teil der Literatur\ngehen davon aus, dass es keine materiellen Schranken der Verfassungsrevision\ngebe - auch nicht in Form des Völkerrechts, dass also kein Volksbegehren\nals verfassungswidrig betrachtet werden dürfe. Entscheidend für diese\nArgumentation ist die Überlegung, dass der Grundsatz <Völkerrecht bricht\nLandesrecht> bis heute keine Anerkennung als bindender Rechtssatz gefunden\nhat. Vielmehr wird anerkannt, dass es völkerrechtswidriges Landesrecht geben\nkann, wobei allerdings jeder Staat verpflichtet bleibt, Völkerrechtswidrigkeiten\nzu beheben und dem geschädigten Staat gegebenenfalls Schadenersatz zu leisten.\nEine Initiative jedoch, deren Annahme zum einseitigen Bruch beliebiger,\ndie Schweiz bindender Staatsverträge führen könnte, wäre klar\nvölkerrechtsverletzend. Der Kleinstaat Schweiz hat aber an der Einhaltung\ndes Völkerrechts und an der Erhaltung einer internationalen Ethik und Moral\nein überragendes Interesse. Es wäre zutiefst bedauerlich, wenn er sich aus freien\nStücken unter die Rechtsbrecher reihen wollte.»[111]\nIn seiner Botschaft vom 25. Mai 1988 über die Volksinitiative «für eine Schweiz\nohne Armee und für eine umfassende Friedenspolitik» schrieb der Bundesrat\nneulich: «Durch die Abschaffung der Armee würde sich die Schweiz eines\nwesentlichen Bestandteiles ihrer Neutralität berauben. Sie könnte inskünftig\nnicht mehr auf die Respektierung ihres Neutralitätsstatus durch die anderen\nStaaten zählen. Die Abschaffung der Armee würde somit nicht nur unsere\npolitisch-strategische Glaubwürdigkeit zerstören, sondern der Preisgabe\nunserer völkergewohnheitsrechtlich verankerten und völkervertragsrechtlich\nanerkannten dauernden Neutralität gleichkommen.»[112] Dies bedeutet,\ndass eine Annahme der Initiative für die Schweiz die Konsequenz hätte, dass\nsie im gegebenen Moment nicht mehr in der Lage wäre, die Verpflichtungen\nwahrzunehmen, die sich aus ihrem Status der immerwährenden Neutralität\nergeben.\nSchliesslich hat der Bundesrat im Bericht über die Stellung der Schweiz im\neuropäischen Integrationsprozess vom 24. August 1988 im Zusammenhang\nmit dem sicherlich speziellen Fall eines allfälligen Beitritts der Schweiz zur\nEuropäischen Gemeinschaft (EG) folgendes erklärt: «Eine Initiative, die inhaltlich\nin einen bereits von der EG geregelten Bereich übergreifen würde, müsste unter\nUmständen für ungültig erklärt werden. Das Gemeinschaftsrecht würde somit\nfür die Revision der Bundesverfassung (…) materielle Schranken setzen.»[113]\nVielleicht sind bisher die Mittel unterschätzt worden, die unsere\nverfassungsrechtliche Ordnung bietet, um Probleme der Harmonisierung\nvon Völkerrecht und Landesrecht zu lösen, welche sich bei einer\n\n"}