{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\nc. Übergangslösungen\n\nFür die Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Widerspruch des\nLandesrechts gegen das Völkerrecht entdeckt wird, und dem Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens der Gesetzesänderung muss eine provisorische Lösung\ngefunden werden, welche die Verletzung von Völkerrecht verhindert. In\neinem solchen Fall bemüht sich der Bundesrat, die Verletzung von Völkerrecht\ndurch Massnahmen zu verhindern, die letzten Endes der Nichtanwendung des\nvölkerrechtswidrigen Bundesrechts gleichkommen. Die Ergreifung solcher\nvorläufiger Massnahmen kommt hauptsächlich dann in Frage, wenn die\nAnwendung eines neuen Staatsvertrages im Widerspruch zu geltendem Recht\nsteht.\nDazu zwei Beispiele:\n1° Im Anschluss an den Fall Lynas, der schliesslich vor die Europäische\nMenschenrechtskommission gelangte[105] , erkannten Bundesrat und\nBundesgericht, dass Art. 23 AuslG gegen die EMRK verstiess, das BG über\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen aber noch nicht in Kraft war (dies\nist unterdessen, am 1. Januar 1983, geschehen, SR 351.1). Sie kamen daher in\neinem Briefwechsel vom 27. Dezember 1976 und vom 9. Mai 1977 überein, dass\ndas Bundesgericht eine ausserordentliche Kompetenz habe, über Begehren\num vorläufige Haftentlassung im Zusammenhang mit Auslieferungssachen\nzu befinden. Der Bundesrat und das Bundesgericht anerkannten den Vorrang\ndes Völkerrechts und gaben Art. 5 Abs. 4 EMRK den Vorzug, unter Verweis auf\ndie Verfassungsbestimmung von Art. 113 Abs. 3 BV. Das Bundesgericht selbst\nhielt fest, dass durch diese provisorische Lösung der Gehalt des BG über die\nAuslieferung teilweise verändert wurde[106] .\n2° In einem Entscheid F. c/Schweiz vom 18. Dezember 1987[107] beurteilte\nder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das befristete Verbot\nvon Art. 150 ZGB der Wiederverheiratung nach der Scheidung als\nVerstoss gegen Art. 12 EMRK (Recht, eine Ehe einzugehen). Um weitere\nVerurteilungen in dieser Sache zu vermeiden und in Erwartung der Revision\ndes Scheidungsrechts (die allerdings nicht vor 1993 in Kraft treten wird)\nforderte daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nicht nur\ndie Expertenkommission dazu auf, die gesetzgeberischen Konsequenzen zu\nziehen, sondern machte auch die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht\nauf die Verpflichtung der Schweiz aufmerksam, sich an Art. 12 EMRK\nin der Interpretation des Gerichtshofes zu halten. Auch hier gab der\nBundesrat, indem er seine völkerrechtliche Verantwortung aus Art. 53 EMRK\n\n22\n(Verpflichtung, sich nach den Entscheiden des Gerichtshofes zu richten)\nwahrnahm, den schweizerischen Gerichten zu verstehen, dass es besser sei,\nArt. 150 ZGB in Erwartung seiner formellen Aufhebung nicht anzuwenden.\n\nd. Information des Parlamentes über die offenstehenden\nMöglichkeiten und die Konsequenzen, die der Erlass\nvölkerrechtswidriger interner Akte verursachen könnte\n\nEs ist die Pflicht des Bundesrates, das Parlament in aller Klarheit über\ndie ernsthaften Konsequenzen zu informieren, die der Erlass von\nvölkerrechtswidrigen landesrechtlichen Normen nach sich ziehen könnte.\nUnter zahlreichen Beispielen sei der folgende Fall zitiert:\nIn seiner Botschaft vom 18. September 1961 zum Entwurf eines BG über\nKartelle und ähnliche Organisationen erinnerte der Bundesrat daran, «dass\ngegenteilige staatsvertragliche Bindungen (wie insbesondere Art. 15 der\nEFTA-Konvention) dem Landesrecht nach herkömmlicher Praxis vorgehen. Die\nim Gesetz [über Kartelle und ähnliche Organisationen vom 4. Januar 1962, AS\n1964 53] vorgesehene Erleichterung könnte somit einem klagenden EFTA-Partner\nnicht entgegengehalten werden.»[108]\n\ne. Vorschlag, bestehende Verträge zu kündigen oder zu\nrevidieren\n\nAus der Besonderheit der Entstehung völkerrechtlicher Normen ergibt\nsich, dass sie schwerer zu revidieren sind als ein landesrechtlicher Erlass.\nAusserdem kann sich die Revision eines Staatsvertrages als unmöglich\nerweisen, wenn die Vertragspartner nicht Hand dazu bieten wollen.\nAndererseits ist die Kündigung eines Staatsvertrages ein völkerrechtlicher\nAkt von einiger Tragweite, weshalb sie nur bei Vorliegen wichtiger Gründe in\nErwägung gezogen werden sollte. Trotzdem bleiben Kündigung oder Revision\nin bestimmten Fällen die einzigen Möglichkeiten für den Bundesrat, wenn es\nkeine anderen Mittel gibt, Verfassung oder Bundesgesetze einzuhalten[109].\n\nf. Behandlung von parlamentarischen Initiativen oder\nVolksinitiativen auf Verfassungsänderung\n\nWelche Haltung soll der Bundesrat einnehmen, wenn eine\nVerfassungsinitiative zu Konflikten mit geltendem Völkerrecht führt?\nIn seinem berühmt gewordenen Bericht von 1954 über die Rheinau-Initiative\nhat der Bundesrat folgendes geschrieben: «Mit einer Verfassungsinitiative kann\n(…) eine Verfassungsänderung auch dann verlangt werden, wenn sich aus ihr\nEingriffe in staatsvertragliche Verpflichtungen des Schweiz ergeben.»[110] Der\nBundesrat hatte in der Folge selten die Gelegenheit, zu dem Thema Stellung zu\nnehmen.\n\n"}