{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 19\nfür das Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts, auch wenn es für diesen\nVorrang ein Indiz ist (man interpretiert die landesrechtliche Norm - auch\ndie Verfassung - gemäss dem Völkerrecht, nicht umgekehrt).\ni. Schliesslich ist die lex posterior - Regel nicht anwendbar, um einen Konflikt\nzwischen Gesetz und Staatsvertrag zu lösen. Das vertrat Burckhardt schon seit\n1915 mit überzeugender Begründung. Die Völkerrechtsnorm ist nämlich von\nNatur aus anders und von übergeordnetem Rang (vgl. oben, Ziff. 3). Wenn\nman es als gegeben ansieht, dass völkerrechtliche Verträge den Staat als\nsolchen und in seiner Gesamtheit binden, dann kann sein Landesrecht von\neiner monistischen Rechtsordnung nicht als gleich- oder sogar höherrangig\nbetrachtet werden. Zweifellos hat es das Bundesgericht aus prinzipiellen\nÜberlegungen als «sehr fraglich» bezeichnet, ob diese Methode im Fall eines\nKonfliktes zwischen Gesetz und Staatsvertrag anwendbar sei[94].\nEs sind nun die Wirkungen zu untersuchen, die das Prinzip vom Vorrang des\nVölkerrechts vor dem Landesrecht für jedes Staatsorgan hat. Dies geschieht\nunter Berücksichtigung des fundamentalen Grundsatzes - den auch das\nBundesgericht bekräftigt -, dass ein Staat, der sich vertraglich bindet, den\nVertragsinhalt respektieren muss, unabhängig davon, wie sein Landesrecht\nausgestaltet ist[95].\nDazu ist es von Vorteil, dem Vorschlag der Lehre zu folgen[96] und eine\nUnterscheidung zu treffen zwischen der Phase der Rechtsetzung (der hier\nauch die Bildung von Völkerrecht zugerechnet wird) einerseits und der Phase\nder Rechtsanwendung andererseits.\n\n16. Konsequenzen des Prinzips vom Vorrang des Völkerrechts für\nden Gesetzgebungsprozess\n\nDie Schaffung von Landesrecht und das Aushandeln von völkerrechtlichen\nVerträgen folgen eigenen Regeln, nämlich landesrechtlichen im ersten\nFall, völkerrechtlichen im zweiten[97]. Die Stellungen des nationalen\nParlaments und der Regierung sind jeweils völlig verschieden. Ziel der\npolitischen Organe des Staates ist es, eine möglichst weitgehende Harmonie\nder landesrechtlichen und der völkerrechtlichen Normen im Stadium der\nVerhandlungen sicherzustellen, dies mit Rücksicht auf die Wahrung des\nRechts und die juristische Transparenz (Einhaltung der für die Gesetzgebung\ngeltenden landesrechtlichen Normen, Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln\nfür den Abschluss von Staatsverträgen).\nAus diesen Prämissen ergeben sich für den Bundesrat einige zwingende Folgen\nfür seine Beteiligung am Rechtsetzungsverfahren:\n\na. Untersuchung und Erfassung möglicher Konflikte\n\nDas für die Schweiz geltende Völkerrecht setzt der Gesetzgebung Schranken.\nDie Justizabteilung hat dies in einem Rechtsgutachten vom 1. Mai 1975 mit\nfolgenden Worten unterstrichen[98]:\n\n20\n«Une suppression unilatérale, de la part du législateur, des avantages accordés\npar traité constituerait une violation du droit international pour la double raison\nque seule la dénonciation permet de mettre fin volontairement à un traité et que\nle droit de dénoncer un traité n’appartient, en droit suisse, pas au législateur,\nmais au gouvernement (sur ce dernier point, Aubert, Traité, op. cit. No 1324).»\nDeshalb muss der Bundesrat in seinen Botschaften und Berichten\nan die Räte im Rahmen der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der\nGesetzgebungsvorhaben[99] (oder der geplanten Verfassungsänderungen)\njeweils auch systematisch die möglichen Konflikte mit geltendem oder in\nEntstehung befindlichem Völkerrecht untersuchen. Das Parlament muss\nbei der Beratung einer Gesetzesvorlage sämtliche Aspekte und Bezüge zum\nVölkerrecht kennen. Als Folge eines Postulates des Nationalrates hat der\nBundesrat ein spezielles Verfahren zur Prüfung der relevanten Verbindungen\nzum Europarecht vorgesehen[100]. Es wäre deshalb angemessen, den Art. 43\nAbs. 2 GVG durch einen neuen Absatz zu ergänzen, der etwa so lauten könnte:\n«Weiterhin behandelt der Bundesrat in einem besondern Abschnitt der\nBotschaften zu Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen\ndie Fragen ihrer Übereinstimmung mit geltendem oder sich entwickelndem\nVölkerrecht.»\nIn diesem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass es im Stadium\ndes Abschlusses eines Staatsvertrages nicht möglich ist, sämtliche Probleme\nvorauszusehen, die sich bei seiner Anwendung ergeben könnten. Wenn\nallfällige Unvereinbarkeiten zur Zeit des Vertragsschlusses durch die\npolitischen Instanzen nicht erkannt und beseitigt worden sind, dann liegt\nes an den Rechtsanwendungsorganen selbst, dem Prinzip vom Vorrang\ndes Völkerrechts vor anderslautendem Landesrecht Nachachtung zu\nverschaffen[101].\n\nb. Vorschläge zu Gesetzesänderungen\n\nDas einfachste Mittel ist es, das Landesrecht in Einklang mit den\nvölkerrechtlichen Normen zu bringen, die die Schweiz binden. Diese\nVorschläge zu Gesetzesänderungen sind oft die logische Folge der oben\nbeschriebenen Untersuchungen.\nUnter einer Vielzahl von Beispielen sei die Botschaft des Bundesrates betreffend\ndie Änderung des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 29. Mai\n1985[102] erwähnt, worin der Bundesrat feststellt, dass die Funktionen des\nBundesanwaltes teilweise gegen Art. 5 Abs. 3 EMRK verstossen. Der Bundesrat\nschlägt vor, diesen teilweise durch einen eidgenössischen Untersuchungsrichter\nzu ersetzen und erklärt dazu:\n«Die gesetzliche Regelung gestattet (…), die richterähnliche Unabhängigkeit des\nBundesanwaltes grundsätzlich in Zweifel zu ziehen, weil seine Doppelfunktion\nArtikel 5 Ziffer 3 EMRK widerspricht. Unter diesen Umständen drängt sich die\nEinschaltung des eidgenössischen Untersuchungsrichters für die Haftprüfung\nauf.»[103]\n\n21\nDer Bundesrat schlägt daher eine Änderung von Art. 47 Abs. 1 des BG vom\n15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0) vor[104].\n\n"}