{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 17\nes muss gleichzeitig, im Einklang mit der Lehre, betont werden, dass der\nAnwendungsbereich der völkerrechtskonformen Auslegung beschränkt ist und\nFälle von offenen Konflikten nicht lösen kann.\nEinig ist man sich auch darin, dass die Gewaltenteilung nicht verbietet,\ndass das Bundesgericht und weitere Rechtsanwendungsinstanzen einen\nallfälligen Widerspruch zwischen früherem Staatsvertragsrecht und\nspäterem Gesetzesrecht feststellt und nötigenfalls die politischen Behörden\nersuchen kann, den Widerspruch zu beseitigen (siehe unten, Ziff. 17.2 a). Die\nFeststellung des Widerspruchs ist notwendiger Bestandteil der juristischen\nAnalyse im konkreten Fall.\nSchliesslich ist unbestritten, dass alle Organe des Bundes für ihren\nKompetenzbereich einen Teil der Verantwortung zur Verwirklichung des\nVölkerrechts tragen und vermeiden müssen, dass es, als ultima ratio, zur\nvölkerrechtlichen Verantwortlichkeit der Schweiz kommt. Diese hat nach der\nBundesverfassung der Bundesrat zu tragen (Art. 102 Ziff. 8 BV). Unter diesem\nAspekt verlangt Art. 113 Abs. 3 BV von den Staatsorganen ein konsequentes\nVerhalten, indem er sie verpflichtet, Staatsverträge einzuhalten. Sie tragen alle\neine gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung der Verträge und müssen\nsich dessen stets bewusst sein.\n\nVI. KONSEQUENZEN DES VORRANGES DES VÖLKERRECHTS FÜR\nDIE PRAXIS DER BEHÖRDEN\n\n15. Grundsatz: Die Verpflichtung, Völkerrecht zu respektieren,\nbindet sämtliche Staatsorgane\n\nDie obenstehende Übersicht über die Praxis der Verwaltung (Ziff. 9), der\nGerichte (Ziff. 10) und der Lehre (Ziff. 11) bestätigt, dass das Prinzip vom\nVorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht im Grundsätzlichen wohl ein\nanerkanntes Prinzip der schweizerischen Rechtsordnung ist, es jedoch im\nEinzelfall an der entsprechenden Durchsetzung mangelt.\nWir wollen deshalb im folgenden Möglichkeiten für die Durchsetzung dieses\nPrinzips festlegen:\na. Der Bundesrat hat kürzlich wieder festgehalten, dass die Verwirklichung\ndes Prinzips vom Vorrang des Völkerrechts allen Organen des Staates obliegt,\ndie an seiner Durchführung teilhaben; dies nicht nur in den Beziehungen nach\naussen, sondern auch im Innern[80]. Er hat im weiteren ausgeführt, dass der\nErfüllung der Verträge «nicht allein dadurch Genüge getan wird, dass [die\nStaaten] ihre Verpflichtungen auf internationaler Ebene einhalten, sondern\nauch dadurch, dass auf nationaler Ebene die zur Verfügung stehenden\nMittel eingesetzt werden, damit die eingegangenen Verpflichtungen ihre\n\n18\nbestmöglichen Wirkungen entfalten können». Alle Organe des Staates\nkönnten und müssten «einen nützlichen Beitrag zur Verwirklichung (…) [der\nVertragsziele] leisten»[81].\nb. Das Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht kann nicht\nnur selektiv angewendet werden: Es gilt nicht nur für einzelne Bereiche (z. B.\nAuslieferungsrecht); es gilt für alle Bereiche des Rechts[82].\nc. Das Prinzip vom Vorrang gilt unabhängig von der Frage der direkten\nAnwendbarkeit der völkerrechtlichen Regel[83]. Natürlich stellt sich\ndem Richter in der Praxis das Problem eines Konflikts zwischen einer\nvölkerrechtlichen - vertraglichen (häufigster Fall), einseitigen[84] oder\nallgemeinen[85] - und einer landesrechtlichen Norm vor allem dann, wenn\ndie völkerrechtliche Norm unmittelbar anwendbar ist[86]. Trotzdem sind\naus rechtlicher Sicht alle Staatsorgane (Exekutive, Legislative und Justiz)\nverpflichtet, im Rahmen ihrer Kompetenzen das die Schweiz bindende\nVölkerrecht zu respektieren, unabhängig davon, ob dieses Recht genügend\nbestimmt ist, um allein schon Grundlage für ein konkretes Urteil zu sein. Es\ntrifft zu, dass in letzterem Fall manchmal das Tätigwerden des Gesetzgebers\n(Parlament oder Bundesrat) notwendig ist, um Ausführungsbestimmungen zu\nnicht direkt anwendbaren Völkerrechtsnormen zu erlassen[87].\nd. Das Prinzip vom Vorrang gilt für alle von der Eidgenossenschaft im\nSinn von Art. 8 BV geschlossenen Verträge unabhängig vom Verfahren\nbeim Abschluss des Vertrages. Nach einer unbestrittenen Praxis, die als\nVerfassungsgewohnheitsrecht betrachtet wird, gelten die vom Bundesrat\neingegangenen Staatsverträge in jedem Fall als von der Bundesversammlung\ngenehmigt, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, im voraus oder nach\nVertragsschluss[88].\ne. Aus den von der Lehre angeführten Gründen ist die juristische Form der\ninternen Anerkennung des Staatsvertrages für dessen innerstaatliche Geltung\nohne Bedeutung[89].\nf. Die Lehre nimmt mit gutem Grund an, dass Art. 113 Abs. 3 BV\nsich nicht nur auf die von der Bundesversammlung ausdrücklich\ngenehmigten Staatsverträge bezieht, sondern auf alle Verträge, die für die\nEidgenossenschaft verbindlich sind. So wollen es das Völkerrecht[90] und das\nVerfassungsgewohnheitsrecht[91].\ng. Es muss ebenfalls, im Einklang mit der Lehre, präzisiert werden, dass\nsich Art. 113 Abs. 3 BV nicht nur an das Bundesgericht, sondern an alle\nRechtsanwendungsinstanzen wendet. Der Bundesrat hat dies auch in seiner\nAntwort auf die Einfache Anfrage Oehen bestätigt[92].\nh. Die erwähnte Methode der völkerrechtskonformen Auslegung des\nLandesrechts ist sicherlich nützlich, wenn die beiden Regeln miteinander\nvereinbar sind. Sie ist aber nicht anwendbar in den - seltenen - Fällen eines\noffenen Konflikts zwischen völkerrechtlicher und landesrechtlicher Norm[93].\nDas Prinzip der völkerrechtskonformen Auslegung ist daher kein Ersatz\n\n"}