{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\nNach einer zweiten These darf sich die Diskussion um das Verhältnis zwischen\ndem Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts und dem der Gewaltenteilung nicht\nnur unter Berücksichtigung des schweizerischen Verfassungsrechts abwickeln,\nsondern muss auch einige Grundprinzipien des Völkerrechts berücksichtigen,\ndie ebenfalls Teil der schweizerischen Rechtsordnung sind.\na. Im Völkerrecht bindet ein Vertrag nicht nur die Exekutive oder die\nLegislative, sondern den Staat als solchen. Das allgemeine Völkerrecht\nverbietet dem Staat jedes völkerrechtswidrige Verhalten, dies unabhängig\ndavon, «que cet organe appartienne au pouvoir constituant, législatif, exécutif,\njudiciaire ou autre, que ses fonctions aient un caractère international ou\ninterne, et que sa position dans le cadre de l’organisation de l’Etat soit\nsupérieure ou subordonnée»[72].\nb. Diese völkerrechtlichen Grundprinzipien gelten ohne Einschränkung in\nder monistischen schweizerischen Rechtsordnung, zu der Staatsverträge\nals «integrierende Bestandteile» gehören. Der Bundesrat selbst hat kürzlich\nunterstrichen, dass dort, wo ein Vertrag von «Vertragsparteien» spricht, die\nSchweiz und ihre Partner «mit all ihren Organen, die einen nützlichen Beitrag\nzur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels leisten können»[73], gemeint\nsind. Die entscheidende rechtliche Konsequenz ist folgende: Durch die -\nvölkerrechtliche und verfassungsmässige - Verpflichtung, Staatsverträge\nzu erfüllen (Art. 26 und 27 VRK in Verbindung mit Art. 113 Abs. 3 BV), sind alle\nOrgane der Eidgenossenschaft unmittelbar gebunden, und zwar als interne\nAusführungsorgane einer für die Schweiz geltenden völkerrechtlichen Norm.\nIn Erfüllung dieser Aufgabe kann sich die Justiz nicht einfach hinter dem\nGesetzgeber verstecken, und dieser sich nicht hinter der Exekutive, die ja\nletzten Endes die völkerrechtliche Verantwortung der Schweiz trägt.\nc. Das schweizerische Verfassungsrecht lässt keine anderen Schlussfolgerungen\nzu.\n\n16\nEs ist bezeichnend, dass die Verfassung von 1874 den politischen Gewalten\nzum Abschluss von Staatsverträgen Kompetenzen erteilt hat, die sich klar\nvon jenen unterscheiden, die ihnen im Gesetzgebungsprozess zukommen:\nDer Bundesrat verhandelt, unterzeichnet und ratifiziert die Verträge, bringt\nVorbehalte an, kündigt Verträge und übernimmt letztlich die völkerrechtliche\nVerantwortlichkeit[74]. Das Parlament, durch dessen Intervention das\nVerfahren des Vertragsabschlusses nicht abgeschlossen wird, genehmigt die\nVerträge in jedem Fall, sei es ausdrücklich oder stillschweigend[75].\nDieser grundlegende Unterschied zwischen dem Abschluss eines\nStaatsvertrages und dem Gesetzgebungsverfahren hat seinen Ursprung\nin der unterschiedlichen Natur des Staatsvertrages und des nationalen\nGesetzes[76]. Daraus ergibt sich, dass sich das Bundesgericht nicht hinter dem\nnationalen Gesetzgeber verschanzen kann, oder wie André Grisel, früherer\nBundesrichter, sagt: «En réalité, lorsque la loi et le traité sont en désaccord,\nl’avis du partenaire étranger n’importe pas moins que celui du législateur\nnational.»[77]\nd. Die Materialien zu Art. 113 Abs. 3 BV zeigen deutlich, dass der\nVerfassungsgeber seinerzeit ausschliesslich das Verhältnis zwischen Gesetz\nund Verfassung regeln wollte (siehe oben, Ziff. 7). Es wäre daher methodisch\nungeschickt, diese Materialien zur Lösung des Problems des Verhältnisses\nzwischen Gesetz und Staatsvertrag heranzuziehen, da das Parlament in der\nEntstehung dieser Akte völlig unterschiedliche Rollen spielt.\ne. Da heute Staatsverträge ein «wesentlicher Bestandteil» unserer\nRechtsordnung geworden sind[78], wäre es paradox, die Wahrnehmung der\nvölkerrechtlichen Beziehungen ausschliesslich den politischen Behörden\n(Legislative und Exekutive) zu überlassen und den Richter für den Fall eines\nKonfliktes zwischen einem Bundesgesetz und einem älteren Staatsvertrag auf\ndas Legalitätsprinzip im engeren Sinn als einzigen Massstab zu verweisen.\nDiese Konzeption ist schwerlich mit dem Gedanken des Rechtsstaates\nvereinbar, und es wird nicht allein dadurch Genüge getan (der Bundesrat\nhat dies mehrfach hervorgehoben), «dass (die Vertragsparteien) ihre\nVerpflichtungen auf internationaler Ebene einhalten, sondern auch dadurch,\ndass auf nationaler Ebene die zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt\nwerden, damit die eingegangenen Verpflichtungen ihre bestmöglichen\nWirkungen entfalten können»[79].\n\n14. Elemente der Synthese\n\nDer Vorrang des Völkerrechts verlangt von allen Rechtsanwendungsinstanzen\neine völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts. Das heisst, dass\nnicht nur jede Gesetzesnorm, sondern auch jeder Verfassungssatz - also auch\nArt. 113 Abs. 3 BV - im Licht der anerkannten Prinzipien des Völkerrechts\nbetrachtet werden muss (besonders unter Berücksichtigung der Art. 26\nund 27 VRK). Der Grundsatz der Gewaltenteilung spricht nicht gegen die\nvölkerrechtskonforme Auslegung. Da man grundsätzlich davon ausgehen\nkann, dass der Gesetzgeber sich an geltendes Völkerrecht halten will, wird\nin den meisten Fällen eine Interpretation möglich sein, die einen offenen\nWiderspruch zwischen Völkerrecht und Landesrecht vermeidet. Aber\n\n"}