{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 14\nvon Privaten wegen «Verletzung von Staatsverträgen» zu beurteilen hat,\ndass aber «in allen diesen Fällen» (Abs. 3) die Gesetze massgebend bleiben.\nAus der Tatsache, dass in Art. 113 Abs. 3 BV die Staatsverträge neben den\nGesetzen genannt sind, kann zwar geschlossen werden, dass spätere\nStaatsverträge früheres Gesetzesrecht derogieren, nicht aber, dass die\nRechtsanwendungsinstanzen sich entgegen dem späteren Gesetzesrecht auf\nfrühere Staatsverträge berufen können.\nb. Die Materialien zeigen eindeutig, dass mit Art. 113 Abs. 3 BV der Vorrang\nder Bundesversammlung vor dem Bundesgericht festgelegt werden\nsollte. Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einer «politisch\nhöheren Bewertung, die die Legislative gegenüber der Justiz durch den\nVerfassungsgeber erfährt»[68]. Deshalb wird die Bundesversammlung (unter\nVorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone) in Art. 71 BV auch als\n«oberste Gewalt des Bundes» bezeichnet. Es ist daher logisch, dass neben den\nGesetzen auch die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge\ngegenüber dem Bundesgericht vorbehalten werden, denn diese sind ebenfalls\nvon der Bundesversammlung sanktioniert worden, und daran soll das\nBundesgericht nicht rütteln. Das Verhältnis der Gesetze zu den Staatsverträgen\nkam 1874 gar nicht zur Sprache.\nMit der Einführung des Gesetzesreferendums ist der Vorrang des Gesetzgebers\nzusätzlich demokratisch begründet worden. Das Bundesgericht erklärt[69]:\n«Auf eidgenössischer Ebene gilt: Was das Volk ausdrücklich oder stillschweigend\nauf Grund des fakultativen Referendums beschlossen hat, ist mangels\nausdrücklicher Bestimmung von keiner Behörde zu überprüfen (vgl. Art. 113\nAbs. 3 BV).»\nc. Zweck der Gewaltenteilung ist es also, dass das Bundesgericht den\nGesetzgeber nicht unter Berufung auf höherrangiges Recht korrigieren\ndarf. Die Bundesverfassung verlangt vom Bundesgericht eine gewisse\npolitische Zurückhaltung. Wenn der Gesetzgeber aufgrund der Abklärungen\ndes Bundesrates in der Botschaft und aufgrund eigener Prüfung zum\nSchluss gekommen ist, eine gesetzliche Bestimmung sei mit dem geltenden\nStaatsvertragsrecht vereinbar, dann sollen Bundesgericht und allenfalls\nweitere Rechtsanwendungsinstanzen diesen Entscheid nicht umstürzen\nkönnen. Aus den gleichen Überlegungen werden ja auch die von der\nBundesversammlung gewährleisteten kantonalen Verfassungen nicht mehr\nüberprüft.\nDas Bundesgericht kann den Gesetzgeber auch nicht daran hindern, bewusst\nentgegen einem geltenden Staatsvertrag zu legiferieren[70].\nAus den gleichen Überlegungen sind bisher auch nie Volksinitiativen für\nungültig erklärt worden. Die Bundesbehörden haben eine solche Konsequenz\nbisher zweimal abgelehnt[71].\nDie Gewaltenteilung, wie sie in der Bundesverfassung angelegt ist, bestimmt\nalso, dass der Gesetzgeber, nicht das Bundesgericht das letzte Wort haben\nsoll. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Vorbehalt des Gesetzgebers\nnicht nur gegenüber der Verfassung, sondern auch gegenüber früheren\nStaatsverträgen gilt. Man kann nicht nachträglich auf dem Wege der\nInterpretation diese verfassungsrechtliche Ordnung partiell umstürzen und\neine Korrektur der gesetzgeberischen Entscheide durch das Bundesgericht\n\n15\nund andere Rechtsetzungsinstanzen unter Berufung auf bisheriges\nStaatsvertragsrecht zulassen. Eine solche Neuerung muss auf den Weg der\nVerfassungsrevision verwiesen werden.\nd. Diese Funktionenteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesgericht\nist auch deshalb gerechtfertigt, weil zur Beseitigung eines Widerspruchs\nzwischen Staatsvertrag und Bundesgesetz regelmässig mehrere Optionen offen\nstehen.\nDas Gesetz kann meist auf verschiedene Weise angepasst werden, oder der\nStaatsvertrag kann revidiert oder gekündigt werden. Es ist eine wesentliche\npolitische Frage, welches Vorgehen gewählt wird. Das Bundesgericht und die\nRechtsanwendungsinstanzen sollen diese Optionen den obersten politischen\nBehörden überlassen. Die Rechtslage ist dann gleich, wie wenn Staatsverträge\nnicht direkt anwendbare Gesetzgebungsaufträge enthalten. Auch in diesem\nFall muss grundsätzlich der Gesetzgeber vorangehen.\n\n13. These von der gemeinsamen Verantwortung der\nStaatsorgane für die interne Verwirklichung staatsvertraglicher\nVerpflichtungen\n\n"}