{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\nMit Ausnahme einiger Dissertationen[55] waren in der Schweiz die\nrechtswissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit dem Verhältnis von\nVölkerrecht und Landesrecht befassten, während Jahrzehnten eher selten.\nSeit Beginn der siebziger Jahre sind nun aber zahlreiche Studien erschienen,\ndie nicht nur aus der Feder von Völkerrechtlern stammen, sondern auch -\nspeziell in den letzten Jahren - von Staatsrechtlern[56].\nEs gibt daher in der schweizerischen Lehre seit langem viele Autoren, die -\nzumindest in prinzipieller Hinsicht - den Vorrang des Völkerrechts vor dem\nLandesrecht bestätigen[57].\nAndere Autoren lassen dem Völkerrecht nur theoretisch den Vorrang\nund wollen im Konfliktfall die lex posterior - Regel anwenden lassen,\nfalls der Widerspruch nicht durch Auslegung beseitigt werden kann\n(völkerrechtskonforme Auslegung, lex specialis)[58].\nDie Lehre bejaht einhellig die Zulässigkeit des Prinzips der\nvölkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts (diese Feststellung ist\nvon besonderem Interesse, da diese Methode eine implizite Anerkennung des\nPrinzips vom Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht bedeutet). Die\nLehre nimmt auch ausnahmslos an (einige Autoren gestützt auf Art. 113 Abs. 3\nBV), dass der spätere völkerrechtliche Vertrag der Verfassung vorgeht[59].\nTrotz der grossen Anzahl von Autoren, die dem Völkerrecht den Vorrang vor\ndem Landesrecht einräumen, gibt es eigenartigerweise nur wenige, die daraus\ndie rechtliche Konsequenz für die Praxis klar ziehen: Die Nichtanwendung der\nvölkerrechtswidrigen innerstaatlichen Norm im konkreten Fall.\nIn dieser Frage halten einige dafür, dass die spätere landesrechtliche\nGesetzesnorm dem Staatsvertrag vorgeht[60]. Andererseits sind zahlreiche\nAutoren dafür, dass im Konfliktfall der völkerrechtliche Vertrag dem\nwidersprechenden landesrechtlichen Gesetz in jedem Fall vorgeht, ganz gleich\nob dieses älter oder jünger ist[61].\nAber auch unter den Autoren, die als Folge des Vorranges des Völkerrechts die\nNichtanwendbarkeit der widersprechenden landesrechtlichen Norm (sei diese\nauf Verfassungs- oder Gesetzesstufe) befürworten, gibt es einige, die zumindest\nin bestimmten Fällen andere Lösungen zulassen wollen (das Bundesgericht\nsoll feststellen, dass das Landesrecht vom die Schweiz bindenden Völkerrecht\nabweicht und die Frage an die politischen Behörden zurückweisen)[62].\nZusammenfassend kann gesagt werden, dass der überwiegende Teil der Lehre\nim Fall eines offenen Konfliktes zwischen einer Völkerrechtsregel und einem\nBundesgesetz die Nichtanwendbarkeit der völkerrechtswidrigen Norm des\nBundesgesetzes befürwortet[63]. Selbst die Autoren, die diesen Standpunkt\nnicht vertreten, anerkennen ihn doch als die in der Schweiz herrschende\nLehre[64].\n\n13\nSchliesslich sei erwähnt, dass mehrere Autoren der Meinung sind, das Prinzip\nvom Vorrang des Völkerrechts - das sich, wie einige sagen, aus juristischen,\nlogischen, politischen und ethischen Gründen rechtfertigt[65] - zähle zu den\nGrundsätzen des ungeschriebenen Verfassungsrechts[66].\n\nV. VORRANG DES VÖLKERRECHTS UND GEWALTENTEILUNG:\nFOLGEN FÜR DIE JEWEILIGEN KOMPETENZEN DER\nSTAATSORGANE\n\nIm schweizerischen Verfassungsrecht tritt das Prinzip der Gewaltenteilung\nin verschiedener Weise auf: Namentlich Art. 71 BV bestimmt, dass Volk\nund Stände über der Bundesversammlung stehen und diese wiederum\nüber dem Bundesrat und dem Bundesgericht; Art. 85 Ziff. 11 BV statuiert\ndie Oberaufsicht des Parlaments über die eidgenössische Verwaltung\nund Rechtspflege; Art. 85 Ziff. 2, Art. 89 Abs. 2 und Art. 95 ff. BV regeln die\nKompetenzverteilung zwischen Gesetzgeber und Exekutive auf interner\nEbene; Art. 85 Ziff. 5, Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV regeln die Kompetenzverteilung\nzwischen Parlament und Exekutive auf völkerrechtlichem Gebiet;\nschliesslich legen Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV - im vorliegenden\nZusammenhang von besonderem Interesse - den Vorrang des Gesetzgebers vor\nden rechtsanwendenden Organen fest.\nIst der Grundsatz der Gewaltenteilung ein Hindernis bei der Verwirklichung\ndes Prinzips vom Vorrang des Völkerrechts? Genauer gefragt: Verbietet\ndas Gewaltenteilungsprinzip - vom Bundesgericht als ungeschriebener\nGrundsatz des Verfassungsrechts betrachtet, der sich aus der Aufteilung der\nStaatsaufgaben auf verschiedene Gewalten ergibt[67] - es dem Bundesgericht,\nein Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn dieses gegen die Schweiz\nbindendes Staatsvertragsrecht verstösst?\nDazu gibt es zwei Auffassungen, die es zuerst darzulegen gilt, bevor versucht\nwird, Elemente einer Synthese zu entwickeln.\n\n12. These von der Bindung der Rechtsanwendungsinstanzen an\nden Gesetzgeber\n\nNach einer ersten These lässt der Vorrang des Völkerrechts vor dem\nLandesrecht dem Staat die völlige Freiheit, im Landesrecht abschliessend\nfestzulegen, welche Organe zur Aufhebung von völkerrechtswidrigem\nLandesrecht zuständig sind. Es stellt sich die Frage, ob aus dem Grundsatz der\nGewaltenteilung nicht folgt, dass nur der Gesetzgeber selbst den Widerspruch\nzwischen Völkerrecht und Landesrecht beseitigen könne, nicht aber das\nBundesgericht und weitere Rechtsanwendungsinstanzen im konkreten Fall.\na. Art. 113 Abs. 3 BV besagt ohne jede Einschränkung, dass die Gesetze für das\nBundesgericht massgeblich seien. Diese Bindung gilt nicht nur im Verhältnis\nzum übergeordneten Landesrecht (der Bundesverfassung), sondern auch\ngegenüber dem Staatsvertragsrecht. Dass diese Bindung an das Gesetz auch\ngegenüber Staatsverträgen gilt, wird unter anderem daraus ersichtlich,\ndass nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 3 BV das Bundesgericht auch Beschwerden\n\n"}