{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 11\nvon mehreren Autoren (s. besonders die beiden oben erwähnten Artikel von\nJacot-Guillarmod sowie Wildhaber, Bemerkungen zum Fall Schubert betreffend\ndas Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Schweizerisches Jahrbuch für\nInternationales Recht 1974, 5.195 ff. und Hans Huber, ZbJV 1974, S. 493), wird\ndiese Rechtsprechung hingegen von Grisel gutgeheissen, der bemerkt, dass sie\nnicht unberechtigt erscheine, da im Falle, in dem das Parlament wissentlich\nund willentlich die Pflichten seines Landes gegenüber anderen Staaten nicht\nanerkenne, das nationale dem internationalen Recht vorgehe und das Bg daran\ngebunden sei (S. 92).»\nIn einem neueren Entscheid[50] im Zusammenhang mit der EMRK hat das\nBundesgericht über die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in\nAsylsachen folgendes erklärt:\n«Gegen die Asylverweigerung und die Wegweisung ist die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen (Art. 100 Bst. b Ziff. 2\nund 4 OG). Diese Ausschlussbestimmungen wurden vor Ratifikation der EMRK\ndurch die Schweiz erlassen. Die EMRK, als ein von der Bundesversammlung\ngenehmigter Staatsvertrag, ist für die rechtsanwendenden Behörden nicht\nweniger verbindlich als die Bundesgesetze (Art. 113 Abs. 3 BV); sie geht als\njüngeres Recht den früher erlassenen Bundesgesetzen, unter Umständen auch\njüngerem Gesetzesrecht vor. Würden die Ausschlussbestimmungen des OG\ndazu führen, dass in einem Fall, der die durch die EMRK garantierten Rechte\nund Freiheiten tangiert, die wirksame Beschwerde an eine nationale Instanz\nfehlt, so hätten die Ausschlussbestimmungen allenfalls vor Art. 13 EMRK\nzurückzuweichen.\nVoraussetzung ist allerdings, dass Art. 13 EMRK unmittelbar anwendbar\n(self-executing) ist, was davon abhängt, ob die Bestimmung justiziabel ist, d. h.\nvom Richter in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann (…).\nWie es sich mit dem erst nach Inkrafttreten der EMRK erlassenen Asylgesetz (SR\n142.31) verhält, das den Departemententscheid über die Asylverweigerung und\ndie damit zusammenhängende Wegweisung für endgültig erklärt (Art. 11 Abs. 2\nund Art. 21a Abs. 2), kann offen bleiben.»\nZusammenfassend kann gesagt werden, dass das Bundesgericht in einigen\nEntscheiden den Staatsvertrag zugunsten eines Bundesgesetzes nicht\nangewendet hat[51], während in vielen Fällen das Gesetz zugunsten des\nälteren oder neueren Vertrages nicht angewendet wurde[52].\nEs ist hervorzuheben, dass gewisse Entscheide in der Frage des Vorranges\nwenig zur Klärung beitragen, da es das Bundesgericht bei hypothetischen\nÄusserungen bewenden liess[53].\nEs ist auch zuzugeben, dass die - übrigens seltenen - Fälle, in denen das\nBundesgericht vom Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts abgewichen ist,\nheikle innenpolitische Bereiche betrafen[54]. Das Bundesgericht hat aber in\nanderen Fällen, die ebenfalls heikle Gebiete betrafen, dem Völkerrecht den\nVorrang gegeben. Es darf daher nicht ausser Acht gelassen werden, dass die\n\n12\nSchweiz an Glaubwürdigkeit gegenüber dem Ausland einbüssen würde, wenn\ndie Gerichte den Vorrang des Völkerrechts nur in für uns problemlosen Fällen\nanerkennen würden.\n\n11. Tendenzen der Lehre\n\n"}