{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-53-54--_1989-04-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001061.pdf?ID=150001061", "Checksum": "814de782845cd579c0fb91bf18f3cd79"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.54 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:27", "Checksum": "181d45eb93e0256f785340ba2f1771be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 26.04.1989 JAAC 53.54 \r\n\n 10\ndass Konflikte zwischen ihnen nach dem Grundsatz lex posterior derogat\npriori gelöst werden müssen. In seiner neueren Rechtsprechung hält es das\nBundesgericht jedoch wiederum für «sehr fraglich», ob die lex posterior-Regel\nauch für das Verhältnis zwischen einem völkerrechtlichen Vertrag und einem\nspäteren landesrechtlichen Gesetz gelten könne[44].\nDer Entscheid Frigerio von 1968[45] nimmt dazu anders Stellung:\nNachdem es erläutert hat, dass das Verhältnis zwischen einem Abkommen\nund einem späteren Gesetz in Rechtsprechung und Lehre umstritten sei, führt\ndas Bundesgericht im weiteren aus (S. 678): «Zu diesen Fragen muss nicht\nabschliessend Stellung genommen werden. Es genügt festzuhalten, dass\nder Bundesgesetzgeber gültig abgeschlossene Staatsverträge gelten lassen\nwill, sofern er nicht ausdrücklich in Kauf nimmt, dass völkerrechtswidriges\nLandesrecht zustande komme. Im Zweifel muss innerstaatliches Recht\nvölkerrechtskonform ausgelegt werden.» Im konkreten Fall befreite\ndas Bundesgericht einen Beschwerdeführer davon, eine Konzession zur\ngewerbsmässigen Beförderung von Reisenden auf dem Rhein zwischen\nNeuhausen und Basel zu lösen. Die Verpflichtung zum Lösen einer Konzession\nfür den gewerbsmässigen Personentransport basiert auf dem Postverkehrsgesetz\nvom 2. Oktober 1924 (PVG, SR 783.0); der Beschwerdeführer stützte sich jedoch\nauf das Übereinkommen vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem\nGrossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von\nNeuhausen bis unterhalb Basel (SR 0.747.224.32), das eine Konzessionspflicht\nverbietet (S. 679-680).\nBei den Fällen offener Konflikte findet sich der schwerwiegendste Verstoss\ngegen das Prinzip vom Vorrang des Völkerrechts im berühmt gewordenen\nEntscheid Schubert von 1973, der zum Bundesbeschluss von 1961 /1970 über\ndie Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im\nAusland gefällt worden ist[46]:\n«Damit wird grundsätzlich der Vorrang des internationalen Rechts anerkannt -\ngleichgültig, ob es älter oder weniger alt als die landesrechtliche Norm ist. Die\nMöglichkeit einer bewussten Abweichung seitens des Gesetzgebers gestattet es,\nHärten zu mildern und berechtigte Interessen zu wahren. Eine solche bewusste\nAbweichung kann zwar die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten eines Staates\nnicht ändern, ist aber im innerstaatlichen Bereich massgebend und für das Bg\nverbindlich (BV 113 III).»\nDieser Entscheid hat zu anhaltender Kritik in der Lehre geführt[47].\nTrotzdem wurde der Entscheid Schubert kürzlich durch das Bundesgericht\nbestätigt[48], ohne dass es auf die Diskussionen der Lehre eingegangen\nwäre. Ebenso hat auch das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem\nFall entschieden, der allerdings mehr das Problem der unmittelbaren\nAnwendbarkeit als das des Vorranges des Völkerrechts betraf[49]:\n«Obwohl sich die Rechtsprechung, wie erwähnt für den Vorrang des\ninternationalen Rechts vor dem Landesrecht ausgesprochen hat, macht das\nBundesgericht einen Vorbehalt für den Fall, dass der eidgenössische Gesetzgeber\nsich weigert, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz anzuerkennen\nund sich in Kenntnis der widersprechenden Landesrechtsnormen für die\nletzteren entscheidet. In diesem Fall wendet das Bundesgericht die von der\nBundesversammlung erlassenen Bestimmungen an (BGE 99 Ib 44 ff.). Kritisiert\n\n"}